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Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Welche Merkmale werden zu den Trägern der Jugendhilfe, den dort tätigen Personen und deren Einrichtungen in Niedersachsen erhoben?

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) erhebt vom jeweiligen Träger Art und Rechtsform sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit. Dabei ist zu beachten, dass auch Einzelpersonen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sein können, wenn es sich um Selbstständige handelt, die keinem übergeordneten Träger angehören.

Durch eine Abfrage zu den grundsätzlichen Aufgabenbereichen des Trägers identifiziert das LSN Träger, die in der Erhebung unberücksichtigt bleiben sollen und von denen keine weiteren Angaben notwendig sind, wie:

  • Träger ohne bezahlte Personalstellen
  • Träger mit bezahlten Personalstellen ausschließlich in Kindertageseinrichtungen und
  • Träger mit bezahlten Personalstellen ausschließlich in der Kindertagespflege

Trifft eines der oben genannten Kriterien zu, ist die Erhebung für diese Träger beendet.

Personal der niedersächsischen Träger der Jugendhilfe

Im weiteren Verlauf der Erhebung werden jedem Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen die geplante Personalausstattung (Soll-Stellen) zugeordnet, die der Träger am Erhebungsstichtag für die Erfüllung dieser Aufgaben vorsieht. Die Angabe erfolgt unabhängig davon, ob die Stelle am Stichtag tatsächlich besetzt war. Falls keine genaue Angabe der Soll-Stellen möglich ist, erhebt das LSN Schätzwerte. Diese Abfrage umfasst die gesamte Stellenausstattung des Trägers zuzüglich des Personals in den nicht betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen/Untergliederungen des Trägers. Nicht berücksichtigt wird Personal in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen sowie für Hauswirtschaft, Technik, und übergeordnete Verwaltungsaufgaben, welches keinem eindeutigen Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet werden kann.

Die Angaben zum Personal des Trägers (Ist-Stellen) umfassen pädagogisches sowie Verwaltungspersonal des Trägers. Es sind alle Personen anzugeben, die am Stichtag in einem gültigen Arbeitsverhältnis für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen tätig waren. Zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse sind dabei ebenso zu melden wie Personal von Zeitarbeitsfirmen. Nicht berücksichtigt werden beauftragte Honorarkräfte, Personal nach § 16d SGB II (z. B. 1-Euro-Jobs), Personal für Hauswirtschaft und Technik, Personal für übergeordnete Verwaltungsaufgaben, welches keinem eindeutigen Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen ist, sowie Personal in Elternzeit, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und Langzeitkranke bei Bezug von Krankengeld.

Anzugeben ist auch das Personal in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, jedoch ohne das Personal in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Über jede Person werden Angaben gemacht zu:

  • Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr
  • Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses
  • Stellung im Beruf,
  • Art der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und
  • Arbeitsbereiche.

Zudem werden die betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen der Träger in Niedersachsen erfasst, die sowohl über eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII verfügen als auch Betreuung nach dem SGB VIII leisten (ohne Kita). Verfügt eine erlaubnispflichtige Einrichtung über mehrere Gruppen/Betreuungsformen, sind für jede gesonderte Angaben zur Art der Unterbringung/Betreuung, Soll-Stellen des Personals und den genehmigten sowie am Stichtag tatsächlich belegten Plätzen zu machen.

Was fällt unter betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen?

Betriebserlaubnispflichtig sind Einrichtungen in Niedersachsen, die Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreuen oder ihnen eine Unterkunft gewähren. Gemäß § 45 SGB VIII benötigen sie hierfür eine Erlaubnis, die durch das zuständige Landesjugendamt erteilt wird. Hierzu muss der Träger nachweisen, dass die Einrichtung die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung umfassend zu gewährleisten. Beispiele für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen sind unter anderem

  • Heime für Kinder und Jugendliche,
  • Eltern-Kind-Einrichtungen,
  • Internate und
  • Tagesgruppen.

Grundsätzlich gelten auch Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung als betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen. In dieser Statistik werden diese Einrichtungen sowie das dort beschäftigte Personal jedoch nicht erfasst, da hierzu eine eigene Statistik erhoben wird.

Warum sind auch Träger auskunftspflichtig, die ausschließlich Kindertageseinrichtungen betreiben?

Die Erhebung bezieht sich ab 2022 auf alle Träger, die im Bereich der niedersächsischen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Die Träger von Kindertageseinrichtungen gehören in diesen Berichtskreis und müssen daher grundsätzlich Angaben machen. Die Angaben beschränken sich jedoch ausschließlich auf Personal, welches außerhalb der Kindertageseinrichtungen tätig ist (z. B. in Geschäftsstellen, einrichtungsübergreifenden Koordinierungsstellen oder für die Verwaltung des Trägers (außerhalb der Einrichtungen)). Dieses Personal wurde bisher nicht erfasst und soll das Bild der Kinder- und Jugendhilfelandschaft vervollständigen. Das Personal in den Tageseinrichtungen selbst soll nicht erfasst werden, da hierfür eine separate Statistik durchgeführt wird (Statistik der Kinder und tätigen Personen und Kindertageseinrichtungen Teil III.1).

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