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Wohngeldstatistik in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Das Statistische Bundesamt entwickelt in Abstimmung mit den Statistischen Ämtern der Länder das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept für die Wohngeldstatistik. So wird gewährleistet, dass eine bundesweite Vergleichbarkeit der Ergebnisse gegeben ist. Die Wohngeldstatistik wird in den jeweiligen Statistischen Landesämtern durchgeführt. Es handelt sich dabei – wie bei den meisten Erhebungen im Bereich der Sozialen Mindestsicherung – um eine sekundärstatistische Vollerhebung. Dies bedeutet, das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) erhält von den zuständigen Wohngeldbehörden auf Basis der vorliegenden Verwaltungsvorgänge die Angaben zu der Erhebung. Mehr Informationen finden Sie im Artikel Wohngeld in Niedersachsen.
Die im Rahmen der Wohngeldbearbeitung zur Verfügung gestellten Daten bilden die Grundgesamtheit gut ab, so dass die Datenqualität insgesamt hoch ist.
Wo liegen die Grenzen der Wohngeldstatistik? Welche Besonderheiten weist die Statistik auf?
Anders als in vielen anderen Erhebungen lassen sich für die Wohngeldstatistik kaum lange Zeitreihen bilden bzw. eine Interpretation dieser ist schwierig. Dies ist nicht durch die Anlage der amtlichen Statistik bedingt, sondern durch den Erhebungsgegenstand selbst. Seitdem das Wohngeld im Jahr 1965 eingeführt wurde, wurde dieses im Rahmen von Wohngeldnovellen mehrfach an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Diese Anpassungen führen dazu, dass sich der Kreis der Anspruchsberechtigten ändert. In der Folge kommt es zu „Sprüngen“ in den Zeitreihen, die aber nicht durch veränderte Lebensbedingungen der Personen verursacht sind. Auch die inhaltlich neuen Ausgestaltungen des Wohngeldgesetzes im Laufe der Zeit haben sich teilweise massiv auf die Anzahl der Wohngeldhaushalte ausgewirkt. Die Novellierung im Detail sind im Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes nachzulesen. Zeitreihen ohne Brüche liegen demnach nur für die Zeiträume zwischen zwei Wohngeldnovellen vor.
Die Wohngeldstatik ist als Bestandsfortschreibung angelegt. Dies bedeutet, dass das LSN die Erstbewilligungen von den Wohngeldstellen erhält. Bei Änderungen werden lediglich diese im Laufe des Berichtsjahres übermittelt. Daher müssen neben den im aktuellen Berichtsquartal neu bewilligten Wohngeldfällen auch die in den Vorquartalen bewilligten Fälle in die Statistik einfließen. Im ersten Quartal eines Jahres können nachträglich Wohngeldfälle bewilligt werden. Die Jahresaufbereitung im Wohngeld erfolgt demnach unter Berücksichtigung der vier Quartale des Berichtsjahres und des ersten Quartals des Folgejahres.
Geheimhaltung
Ab dem Berichtsjahr 2020 erfolgt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Wohngeldstatistik unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Bei der 5er-Rundung werden alle absoluten Werte einer Tabelle mit Personenangaben auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2. Mit Umsetzung des Geheimhaltungsverfahrens ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben. Damit ist gemeint, dass die Summe von Teilmengen, zum Beispiel „männlich“ und „weiblich“, nicht mehr zwingend die Gesamtzahl ergibt. Die Berechnung von Durchschnittswerten erfolgt anhand der gerundeten Personenzahl.
Durchschnittswerte werden aus Geheimhaltungsgründen auf Basis der gerundeten Fallzahlen ermittelt. Dadurch sind bei niedrigen Fallzahlen Verzerrungen gegenüber den Originalergebnissen möglich. Durchschnittswerte werden nicht veröffentlicht, sofern diese nur auf einer geringen Fallzahl an niedersächsischen Empfängerinnen und Empfängern basieren.
Die wichtigsten Begriffe im Überblick
Miete/Belastung: Bei der Miete handelt es sich um das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen (auch Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen). Die Belastung bezeichnet die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgungen) und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Die Belastung wird von der Wohngeldbehörde in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt.
Mietzuschuss: Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind Personen, die Wohnraum gemietet haben und diesen selber nutzen. Einige Personen sind diesen gleichgestellt, zum Beispiel Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims im Sinne des Heimgesetzes. Die Details regelt § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG).
Lastenzuschuss: Analog zum Mietenzuschuss wird der Lastenzuschuss auf Antrag Eigentümerinnen und Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum – einer Wohnung oder eines Hauses – gewährt. Einige andere Personen sind den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt. Hierzu gehören zum Bespiel erbbauberechtigte Personen. Im Einzelnen ist dies im WoGG nachzulesen.
Wohngeldrechtliche Teilhaushalte: Bei wohngeldrechtlichen Teilhaushalten (sogenannten Mischhaushalten) leben Personen mit Wohngeldanspruch im selben Haushalt mit Personen, die nicht wohngeldberechtigt sind, zum Beispiel, weil Letztere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. In diesen Fällen wird nur der Anteil an der Miete oder der Belastung am zuschussfähigen Höchstbetrag sowie an der Wohnfläche berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entspricht.
Belastungsgrad: Der Belastungsgrad bezeichnet das Verhältnis der tatsächlich zu zahlenden Miete/Belastung zum Gesamteinkommen. Das Wohngeld mindert die Wohnkostenbelastung der betroffenen Haushalte in unterschiedlichem Ausmaß.
Zuschussfähige Höchstbeträge: Miete bzw. Belastungen sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Höchstbeträge sind im Wohngeldgesetz festgelegt und richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau.
Mietenniveau/Mietenstufen: Die Höchstbeträge, bis zu denen Mieten oder Belastungen durch Wohngeld bezuschusst werden können, sind nach dem regionalen Mietenniveau gestaffelt. Es gibt sieben Mietenstufen, in die alle Gemeinden entsprechend ihres Mietenniveaus eingeordnet sind. Das Mietenniveau errechnet sich aus der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der örtlichen Mieten der wohngeldbeziehenden Hauptmieterinnen und Hauptmieter in den Gemeinden vom Durchschnitt der Mieten vergleichbaren Wohnraums im gesamten Bundesgebiet. Das Mietenniveau wird für Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern gesondert sowie kreisweise zusammengefasst für die übrigen Gemeinden festgestellt. Je höher das Mietenniveau bzw. die Mietenstufe einer Gemeinde in Niedersachsen ist, desto höher liegen die Beträge, bis zu denen die Miete oder Belastung bezuschusst wird.
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