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Umsatzsteuer in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die Umsatzsteuerstatistik „Voranmeldungen“ wird in Niedersachsen seit 1996 jährlich durchgeführt. Da sie auf den Umsatzsteuervorauszahlungen der Unternehmer basiert, können bereits rund 14 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres Ergebnisse vorgelegt werden. Sie enthält allerdings Lücken: Sogenannte „Jahresmelder“ sowie Kleinunternehmen mit einem Umsatz unter 22.000 Euro (bis 2019 über 17.500 Euro) werden nicht erfasst.

Als Ergänzung wurde daher erstmals für das Berichtsjahr 2006 die Umsatzsteuerstatistik „Veranlagungen“ durchgeführt. Sie bildet den Besteuerungsprozess ab. Die Angaben zu den Umsätzen sind daher genauer und sie enthält auch die „Jahresmelder“ und die Kleinunternehmen. Allerdings dauert es wesentlich länger, bis die Ergebnisse vorliegen, da erst die Umsatzsteuererklärung der Unternehmen abgewartet werden muss.

Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze beträgt 19% der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz, § 12 Abs. 1 UStG). Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7%, gilt für eine Reihe von Umsätzen (§ 12 Abs. 2 UStG) zum Beispiel für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Futtermitteln, Lebensmitteln, Waren des Buchhandels und Erzeugnissen des grafischen Gewerbes, Kunstgegenständen und Sammlungen; für bestimmte Leistungen kultureller und unterhaltender Art; für die Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen und für die Personenbeförderung mit bestimmten Beförderungsmitteln.

Besondere Regelungen gelten für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze (Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG). Die Steuersätze betragen für die in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Lieferungen und den Eigenverbrauch entweder 5,5%, 10,7% oder 19,0%. Daneben besteht für das Unternehmen ein Optionsrecht, seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Regelsteuersätzen zu versteuern.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Umsatzsteuerstatistik in Niedersachsen bilden folgende Gesetze:

  • Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Gesetz über Steuerstatistiken (Art. 35 des Jahressteuergesetzes 1996) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Umsatzsteuergesetz (UStG),
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV),
  • Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und
  • Abgabenordnung (AO).

Maßgeblich für die Umsatzsteuerstatistik ist die im Erhebungsjahr geltende Fassung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse.

Begriffsbestimmungen

Steuerpflichtige

Als Umsatzsteuerpflichtige gelten Unternehmen in der steuerrechtlichen Definition des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist Unternehmerin bzw. Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Nichtselbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind juristische Personen des bürgerlichen Rechts, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind (Organgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 UStG). Organgesellschaften bilden zusammen mit dem sog. Organträger einen Organkreis. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze des Organkreises, die vom sogenannten Organträger zu versteuern sind. Aus statistischer Sicht kann die Zuordnung des Organkreises zu einem Wirtschaftszweig problematisch sein, wenn die Organgesellschaften unterschiedliche wirtschaftliche Schwerpunkte haben.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

I. Lieferungen und Leistungen, die Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausführen;

II. Innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt;

III. Einfuhr aus einem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union) in das Inland (Einfuhrumsatzsteuer). Die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Umsatzsteuerstatistik.

An die Stelle der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer, die nur noch bei Lieferungen aus Drittstaaten erhoben wird, tritt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr der innergemeinschaftliche Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist grundsätzlich gegeben, wenn eine natürliche oder eine juristische Person von einer anderen einen Gegenstand erwirbt und dieser Gegenstand vom Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt. Seit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes am 1. Januar 1993 gehört der innergemeinschaftliche Erwerb zu den steuerbaren Umsätzen (vgl. Abschnitt 1.2). Deshalb werden die unter Ziffer I genannten Umsätze als „Lieferungen und Leistungen“ bezeichnet. Nur diese Umsätze sind mit dem bis zur Umsatzsteuerstatistik 1992 verwendeten Begriff der „steuerbaren Umsätze“ vergleichbar.

Steuerbefreiungen (steuerfreie Umsätze)

Bei den Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne Recht auf Vorsteuerabzug unterschieden.

Steuerfrei mit Vorsteuerabzug sind beispielsweise Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen für Aufträge aus dem Ausland (Weiterverarbeitungen eines Werkstoffes im Auftrag des Auftraggebers), die innergemeinschaftlichen Lieferungen, Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt, der grenzüberschreitende Güterverkehr, Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht bei Geld-, Kredit- und Wertpapierumsätzen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Umsätze, die anderen umsatzbezogenen Verkehrsteuern wie Grunderwerb-, Wett- u. Lotterie- oder Versicherungsteuer unterliegen sowie bestimmte Leistungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Bemessungsgrundlage

Der Umsatz bemisst sich

  • bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben im Allgemeinen nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG);
  • bei unentgeltlichen Leistungen nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten, den entstandenen Kosten oder den Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 UStG);
  • bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes zuzüglich Eingangsabgaben und Verbrauchsteuern (§ 11 UStG).

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen (§ 16 Abs. 1 UStG). Dies bedeutet, dass die Versteuerung des Umsatzes zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung bzw. -bezahlung erfolgt. Die Steuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) kann auf Antrag solchen Unternehmen gestattet werden, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat oder die von der Buchführungspflicht befreit sind; auch den Angehörigen freier Berufe steht diese Möglichkeit offen (§ 20 UStG).

Vorsteuerabzug

Kernstück des Mehrwertsteuersystems ist der Vorsteuerabzug. Das Unternehmen kann die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag von seiner Steuerschuld absetzen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Preis z. B. einer Ware nicht von der unterschiedlichen Anzahl der jeweils durchlaufenden Produktions- und Absatzstufen kumulativ belastet wird. Besteuert wird folglich nur der Mehrwert. Zu den abziehbaren Vorsteuern zählt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer auf Importe, die Unternehmenszwecken dienen, die Steuern für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen und die Steuer für Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 5, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind.

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens können die abziehbaren Vorsteuerbeträge für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige nach allgemeinen Durchschnittssätzen (v. H.-Sätze auf die getätigten Umsätze) errechnet werden (§ 23 UStG).

Kleinunternehmer

Eine Sonderregelung sieht das Umsatzsteuerrecht für sogenannte Kleinunternehmen vor. Von ihnen wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer, abzüglich der darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € (bis 2019 über 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).

Diese Kleinunternehmen sind dann nicht berechtigt, die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in Abzug zu bringen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gem. § 19 Abs. 2 UStG allerdings möglich.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Das Unternehmen hat im Vorgriff auf die Jahresveranlagung für den Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben und eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu leisten. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen, gilt als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, sonst das Kalendervierteljahr (§ 18 UStG). Bei Vorjahressteuern von weniger als 1.000 € kann das steuerpflichtige Unternehmen von der Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden. Die im Rahmen der Umsatzsteuerstatistik ermittelte Vorauszahlung enthält nicht die Steuer auf die Einfuhr von Gegenständen in das deutsche Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer).

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