Herr Martins
Tel. 0511 9898-1534
Statistik der Familiengerichte in Niedersachsen
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Wo kann ich mich scheiden lassen? Wie gehe ich mit Sorgerechtsstreitigkeiten um? An wen kann ich mich wenden, wenn die Ex-Ehepartnerin oder der Ex-Ehepartner bzw. Mutter/Vater keinen Kindesunterhalt zahlt? Wer darf was und wie viel nach einer Scheidung vom Hausrat behalten? Für diese und viele andere Themen sind die Familiengerichte in Niedersachsen zuständig.
Die Familiengerichte stellen spezialisierte eigene Abteilungen der 80 Amts- bzw. 3 Oberlandesgerichte in Niedersachsen dar und sind zuständig für alle Familiensachen. Das Gesetz unterscheidet, bezogen auf den Obergriff, zwischen Familiensachen und Familienstreitsachen. Diese werden im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Familiensachen laut § 111 FamFG sind z. B.:
- Ehesachen,
- Kindschaftssachen (wie das Umgangsrecht, elterliche Sorge, Kindesherausgabe),
- Abstammungssachen,
- Adoptionssachen,
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
- Gewaltschutzsachen,
- Lebenspartnerschaftssachen etc.
Im § 112 FamFG sind zudem die „Familienstreitsachen“ geregelt. Diese beziehen sich vor allem auf finanzielle Streitigkeiten. Zu ihnen gehören beispielsweise:
- Versorgungsausgleichssachen,
- Unterhaltssachen,
- Güterrechtssachen,
- Sonstige Familiensachen nach § 266 (FamFG) etc.
So entscheiden die niedersächsischen Familiengerichte beispielsweise über:
- Scheidung,
- Versorgungsausgleich,
- Unterhalt für das Kind,
- Unterhalt für den Ehegatten/Lebenspartner/-in,
- sonstige Unterhaltssache (auch nach §§ 1615l, 1615m BGB),
- Ehewohnung und/oder Haushalt,
- Güterrechtssache (z. B. Zugewinnausgleich),
- elterliche Sorge,
- Umgangsrecht (auch § 165 FamFG),
- Kindesherausgabe,
- freiheitsentziehende Unterbringungen/Maßnahmen,
- ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 151 Nr. 7 3. Alternative FamFG,
- sonstige Kindschaftssachen,
- Abstammungssachen,
- Adoptionssachen,
- Maßnahmen nach §§ 1 und 2 GewSchG,
- Schutz vor Gewalt und Nachstellung (§ 1),
- Wohnungsüberlassung (§ 2),
- Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft,
- sonstige Familiensachen gemäß § 266 FamFG und
- weitere Familiensachen.
Im FamFG gibt es keine „Parteien, Kläger/-innen und Beklagten“. Die dort verwendeten Begrifflichkeiten lauten „Beteiligte, Antragssteller/-in und Antragsgegner/-in“.
Familiengerichtliche Verfahren werden in sogenannten Beschlussverfahren entschieden, in denen die Prozessparteien dem Gericht die Sachverhalte schildern und gegebenenfalls unter Beweis stellen. Das Gericht entscheidet das Verfahren durch Beschluss.
Weitere Informationen zum FamFG und familiengerichtlichen Verfahren erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und der des Landesjustizportals.
Welche Daten werden in der Statistik der Familiengerichte in Niedersachsen erfasst und aus welchen Quellen stammen diese?
Für die Verfahrenserhebung für Familiensachen vor den Amtsgerichten sowie für Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor den Oberlandesgerichten erfasst die Statistik der Familiengerichte in Niedersachsen folgende Daten:
- den Gegenstand des Verfahrens (siehe oben),
- die Art der Erledigung
(z. B. Beschluss, gerichtlichen Vergleich, Versäumnisentscheidung, gerichtlich bestätigten Vergleich nach § 214 a FamFG, Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, übereinstimmende Erledigungs-/Beendigungserklärung, Beschluss in Verfahrenskostenhilfeverfahren, Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz, Rücknahme des Antrags, Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb, Abgabe an das Gericht der Ehe- und Lebenspartnerschaftssache, durch Abgabe an ein anderes Gericht, durch Verbindung mit einer anderen Sache und auf andere Weise), - die Art der Sachgebiete,
- den Inhalt der Entscheidung,
- die Verfahrensdauer,
- die Verfahrensbeteiligten (Antragsteller/-in, Antragsgegner/-in, Rechtsanwälte und sonstige Beteiligte)
- sowie die Zuständigkeit für Entscheidung.
Für die sonstigen Verfahren werden die Art des Verfahrens und der Geschäftsanfall (Neuzugänge) erhoben.
Die für die Statistik der Familiengerichte (F-Statistik) benötigten Daten werden von den Berichtsstellen der Familiengerichte in Niedersachsen aus den Verwaltungsdaten gezogen und an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) übermittelt. Diese Aufgabe wird federführend vom ZIB (Zentraler IT-Betrieb Niedersächsische Justiz) betreut. Die Statistik wird als Sekundärstatistik bundesweit durchgeführt.
Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den methodischen Hinweisen.
Wie oft werden die Daten erhoben?
Die Daten der Statistik der Familiengerichte in Niedersachsen werden laufend erhoben und monatlich an das LSN übersandt. Die Landesjustizverwaltung sowie die Familiengerichte erhalten vom LSN regelmäßig (i. d. R. quartalsweise) standardisierte Auswertungen über den Geschäftsanfall. Veröffentlicht werden die Daten im jährlichen Turnus.
Wozu dient die Statistik der Familiengerichte in Niedersachsen?
Die Ergebnisse der Statistik der Familiengerichte (F-Statistik) stellen Geschäftsanfall und -erledigung bei den niedersächsischen Familiengerichten dar. So liefert die Statistik den Justizverwaltungen in Niedersachsen Informationen für die Kapazitätsplanung. Außerdem dienen die Daten der Bewertung und Weiterentwicklung des familienrechtlichen Instrumentariums sowie der fachgerechten Überprüfung und Auswertung der Gesetzgebung des Familien- und Familienprozessrechts.
Zu den Hauptnutzern der F-Statistik zählen die Organe der Justizverwaltungen wie beispielsweise die Gerichte sowie die Rechtspolitik des Landes. Auch die justizielle Praxis (Richterinnen und Richter), die wissenschaftliche Forschung und Lehre sowie Informationsdienstleister und Medien nutzen die Daten zu den Familiengerichten in Niedersachsen.
Die ausführlichen Bundesergebnisse zur Statistik der Familiengerichte werden jährlich in der Ausgabe der „Fachserie 10, Reihe 2.2, Familiengerichte" des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht.
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