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Haushalte und Familien - Mikrozensus in Niedersachsen - Informationen für Auskunftspflichtige zum Mikrozensus

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Eine Geschäftsfrau im Hintergrund schreibt mit einem Kugelschreiber "Information" in den Vordergrund. Bildrechte: LSN

Jedes Jahr wird 1% der Bevölkerung in Deutschland für die Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt, so auch im Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für das Land Niedersachsen. Beim Mikrozensus handelt es sich um die „kleine Volkzählung“, eine repräsentative und gesetzlich angeordnete Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik. Ziel des Mikrozensus ist es, Daten zur Bevölkerungsstruktur und zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung zu erheben. So werden teilnehmende Personen zu Familie und Lebenspartnerschaft, Beruf und Ausbildung, aber auch zu Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit befragt. Auch die Internetnutzung und die Lebensbedingungen sowie die Wohnsituation oder das Krankenversicherungsverhältnis der Bevölkerung sind für den Mikrozensus von Interesse.

Im Folgenden sind die wichtigsten Informationen und Antworten auf häufige Fragen zusammengestellt, um eine Teilnahme der Auskunftspflichtigen an der Befragung zu erleichtern. Weitere Informationen finden Sie unter mikrozensus.de.

Warum wurde ich ausgewählt?

Grundsätzlich werden für die Teilnahme am Mikrozensus keine einzelnen Personen ausgewählt, sondern sogenannte Auswahlbezirke, die aus Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bestehen. Diese Auswahl erfolgt durch ein mathematisch-statistisches Zufalls-System. Jede Wohnung in Niedersachsen kann mit gleicher Wahrscheinlichkeit in diese Stichprobe gezogen werden. Durch dieses Verfahren nehmen nicht nur einzelne Haushalte in einem Gebäude an der Befragung teil, sondern in der Regel auch weitere Haushalte in der Nachbarschaft.

Die ausgewählten Haushalte werden bis zu viermal befragt, um Veränderungen und Entwicklungen im Zeitverlauf zu erfassen. Je nach Frageprogramm kann ein Haushalt bis zu zweimal innerhalb eines Kalenderjahres befragt werden. Findet ein Umzug statt, ist der neu zugezogene Haushalt verpflichtet, an der Erhebung teilzunehmen, der verzogene Haushalt fällt dann aus der Stichprobe heraus. Er kann auf freiwilliger Basis jedoch weiterhin am Erhebungsteil zu Einkommen und Lebensbedingungen teilnehmen.

Nähere Informationen zur Stichprobenauswahl und zur Methodik des Mikrozensus finden Sie unter dem Punkt „Methodische Hinweise“.

Warum ist die Auskunft verpflichtend und was passiert, wenn ich keine Auskunft gebe?

Die Auskunftspflicht für den Mikrozensus wird im Mikrozensusgesetz (MZG) unter §13 in Verbindung mit §15 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) geregelt. Für den Großteil der Fragen besteht eine Auskunftspflicht. Fragen, die freiwillig beantwortet werden können, sind explizit gekennzeichnet.

Die gesetzliche Auskunftspflicht gilt für jede volljährige Bürgerin und jeden volljährigen Bürger sowie für Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Auskunftspflichtige Personen müssen auch Auskunft geben für minderjährige Haushaltsmitglieder und volljährige Haushaltsmitglieder, die selbst aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Daten nicht übermitteln können. Auch Betreuungspersonen oder Vertrauenspersonen von nicht auskunftsfähigen Personen sind zur Auskunft verpflichtet.

Eine Befreiung von der Auskunftspflicht ist nicht möglich, da der Mikrozensus den Zweck verfolgt, eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung und damit auch repräsentative Daten für alle Bevölkerungsschichten zu erhalten. Auch ein hohes Alter, Krankheitsgründe oder Sprachbarrieren können nicht zu einer Befreiung von der Auskunftspflicht führen, da diese Personengruppen dann im Gesamtbild der Bevölkerung unterrepräsentiert wären.

Wird der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, versendet das LSN zunächst eine schriftliche Erinnerung und schließlich einen Heranziehungsbescheid. Nehmen auskunftspflichtige Personen dennoch nicht an der Befragung teil, kann ein Buß- oder Zwangsgeld eingeleitet werden, das den Haushalt jedoch nicht von der Auskunftspflicht entbindet.

Zu welchen Themen werde ich befragt?

Im Mikrozensus gibt es verschiedene Erhebungsteile. Das Kernprogramm erfragt Angaben zum Haushalt und zu den einzelnen Personen. Die Fragen umfassen außerdem die Themenbereiche Einkommen, Erwerbstätigkeit, Schul-, Aus- und Weiterbildung sowie Wohnsituation, Altersvorsorge und Kindertagesbetreuung. Das Kernprogramm erhält jeder teilnehmende Haushalt.

Die Erhebungsteile zur Arbeitsmarktbeteiligung, zu Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Internetnutzung sind jeweils nur von einem Teil der Haushalte zu beantworten. In diesen einzelnen Erhebungsteilen werden die unterschiedlichen Themenbereiche, also unter anderem Erwerbstätigkeit, Weiterbildung und Arbeitssuche, Einkommen und Wohnsituation sowie Häufigkeit, Art und der Zweck der Internetnutzung, vertieft.

Mit welchen Personen bilde ich einen Haushalt?

Im Mikrozensus wird eine Gemeinschaft, die zusammen wirtschaftet und gemeinsam wohnt als Haushalt verstanden. Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben, aber nicht gemeinsam wirtschaften, werden jeweils als einzelner Haushalt betrachtet. Die Auskunft wird immer für einen Haushalt erteilt, so füllt zum Beispiel eine Familie die Fragebogen gemeinschaftlich aus, allein wirtschaftende Mitglieder einer Wohngemeinschaft geben als einzelne Haushalte auch einzeln Auskunft.

Wie kann ich an der Befragung teilnehmen?

Die Teilnahme am Mikrozensus ist auf verschiedenen Erhebungswegen möglich:

  1. Online-Fragebogen

    Auskunftspflichtige erhalten mit dem ersten Anschreiben für die Teilnahme am Mikrozensus auch die Zugangsdaten (Kennung und Initial-Passwort) für die Online-Befragung. Die Online-Fragebogen können selbstständig am Computer ausgefüllt und an das Landesamt gesendet werden. Die Daten kommen über eine gesicherte Datenübermittlung zum LSN.

    Die Online-Befragung steuert Auskunftspflichtige durch das Frageprogramm und filtert automatisch die jeweils relevanten Fragen, sodass die Beantwortung erleichtert wird. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Online-Befragung ist problemlos möglich.

  2. Papierfragebogen

    Eine Teilnahme kann auch über einen Papierfragebogen erfolgen. Dieser wird auf Nachfrage an die Haushalte gesendet. Die Landesämter übernehmen die Portokosten nicht, diese müssen nach §15 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes vom Haushalt getragen werden. Die übermittelten Daten werden dann im Landesamt verarbeitet. Bei fehlenden Angaben oder Rückfragen melden sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSN bei den Haushalten. Papierfragebogen können auch in englischer Sprache angefordert werden, sie unterscheiden sich inhaltlich nicht von den deutschsprachigen Versionen.

  3. Interview

    Haushalte können auch über ein telefonisches Interview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im LSN oder über eine persönliche Befragung oder ein Telefoninterview durch Erhebungsbeauftragte Auskunft geben. Bei einer persönlichen Befragung ist die Anwesenheit aller Haushaltsmitglieder nicht notwendig, ein volljähriges Haushaltsmitglied kann auch stellvertretend für alle Haushaltsmitglieder Auskunft geben.

Woran erkenne ich eine/n Erhebungsbeauftrage/n des LSN?

Die Erhebungsbeauftragten des LSN werden sorgfältig ausgewählt und geschult. Ihre Rechte, Pflichten und ihr Einsatz sind in §12 des Mikrozensusgesetzes (MZG) in Verbindung mit §14 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) gesetzlich geregelt. Sie verfügen über einen amtlichen Erhebungsbeauftragtenausweis, der in Verbindung mit dem amtlichen Personalausweis gültig ist. Im Zweifelsfall können sich Auskunftspflichtige jederzeit die Ausweise zeigen lassen. Wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSN sind die Erhebungsbeauftragten zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die Wohnung eines Haushalts nur mit der Zustimmung der auskunftspflichtigen Personen betreten.

Wie werden meine Daten geschützt?

Grundsätzlich unterliegen alle Angaben der statistischen Geheimhaltung. Das bedeutet, alle gemachten Angaben sind grundsätzlich geheim zu halten und ausschließlich für statistische Zwecke zu nutzen. Nach Abschluss der Erhebung werden die Namen und Anschriften von den eigentlichen Erhebungsmerkmalen getrennt und vernichtet, sodass eine Zuordnung der Daten zu einzelnen Personen oder Haushalten nicht mehr möglich ist. Während der Erhebung sind die Erhebungsmerkmale und die Hilfsmerkmale, also die Namen der befragten Personen sowie die Informationen zur Adresse laut datenschutzrechtlichen Bestimmungen getrennt zu speichern. Spätestens mit Abschluss der Datenaufbereitung der letzten Folgebefragung werden dann die Hilfsmerkmale und die Erhebungsunterlagen vernichtet und gelöscht.

Veröffentlichungen des Mikrozensus ermöglichen durch die Anonymisierung der Daten sowie die Hochrechnung keine Rückschlüsse auf konkrete Personen oder Haushalte. Eine Weitergabe der vertraulichen Daten an Dritte oder an andere Behörden erfolgt nicht. Anonymisierte Einzelangaben dürfen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen weitergegeben werden.

Mehr Informationen zur Aufbereitung und Anonymisierung Ihrer Daten finden Sie unter „Methodische Hinweise“.

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