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Statistik des Finanzgerichtes in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Im Hintergrund ist ein unscharfes Gebäude. Im Vordergrund sind symbolisch ein Gerichtsgebäude und ein Geldschein zu sehen. Bildrechte: LSN

Die dritte Gewalt in unserem Staat – die Rechtsprechung – wird durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Dabei ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt in die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweistufig aufgebaut. Auf Landesebene gibt es daher keine zweite Instanz; das Finanzgericht ist bereits obere Landesgericht. In Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen werden.

Das niedersächsische Finanzgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerbürgerin/Steuerbürger und Finanzverwaltung, in der Regel also über die Rechtmäßigkeit von Steuer-, Steuermess- und Kindergeldbescheiden.

Für Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten ist nicht das Finanzgericht zuständig, sondern die Strafgerichte. Amtshaftungsansprüche gegen Finanzbehörden werden vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Amtshaftungsansprüche bedeuten, dass Entschädigungen geltend gemacht werden können, wenn staatliche Behörden Fehler begehen und dadurch ein Schaden entsteht.

Welche Daten werden in der Statistik des Finanzgerichtes in Niedersachsen erfasst und aus welchen Quellen stammen diese?

Die Statistik zu dem Finanzgericht in Niedersachsen enthält u. a. Merkmale zu Verfahrensdauern, Verfahrensgegenständen, Einleitungs- und Erledigungsarten, Entscheidungen sowie zu Sachgebieten der gerichtlich erledigten Verfahren.

Für Klagen und Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz werden die Merkmale

  • Art des Verfahrens,
  • Art der Erledigung,
  • Art und Zahl der Sachgebiete,
  • Inhalt der Entscheidung,
  • Verfahrensdauer,
  • Verfahrensbeteiligte und
  • Zuständigkeit für Entscheidung erhoben.

Für die sonstigen Verfahren werden

  • Art des Verfahrens und
  • Geschäftsanfall erfasst.

Die Statistik der Finanzgerichte, kurz FG-Statistik, ist eine Sekundärerhebung auf der Basis der Verwaltungsdaten in den niedersächsischen Gerichten.

Die Statistikdaten werden von den Geschäftsstellen der Gerichte nach Erledigung des Verfahrens aus den Verwaltungsdaten extrahiert und als summarische Monatserhebung in elektronischer Form an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) übermittelt.

Bei der FG-Statistik handelt es sich um eine Vollerhebung.

Wie oft werden die Daten über das Finanzgericht aktualisiert?

Die Veröffentlichung im Bund erfolgt jährlich. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Bundesergebnisse regelmäßig seit 1983.

Was wird nicht in der Statistik des Finanzgerichtes in Niedersachsen erfasst? Wo liegen die Grenzen?

Das niedersächsische Finanzgericht ist nicht zuständig für Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten oder Zollsachen. Entsprechend enthält die Finanzgerichtsstatistik hierzu keine Daten.

Das niedersächsische Finanzgericht ist nur dann örtlich zuständig, wenn das beklagte Finanzamt seinen Sitz in Niedersachsen hat. In Kindergeldverfahren ist das Finanzgericht in Niedersachsen zuständig, wenn die Klägerin oder der Kläger in Niedersachsen wohnhaft ist.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Seine Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die gerichtliche Entscheidung dem Verfassungsrecht entspricht.

Wozu dient die Statistik des Finanzgerichtes in Niedersachsen?

Die Ergebnisse der FG-Statistik stellen Geschäftsanfall und -erledigung bei dem niedersächsischen Finanzgericht dar. Die Statistik liefert sowohl Informationen für die Kapazitätsplanung, als auch für die Bewertung und Weiterentwicklung des steuerrechtlichen Instrumentariums und der Gesetzgebung des Steuer- und Finanzverfahrensrechts.

Zu den Hauptnutzenden der Statistik zählen die Organe der Justizverwaltungen wie beispielsweise die Gerichte sowie die Rechtspolitik des Landes. Weiterhin nutzen die justizielle Praxis, also Richterinnen und Richter, sowie die wissenschaftliche Forschung und Lehre die Daten.

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