Herr Bock
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Abfallwirtschaft in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Zu den Abfallerhebungen gemäß §§ 3, 4, 5, 5a Umweltstatistikgesetz (UStatG) gehören die Erhebungen über
- die Abfallentsorgung,
- die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle nach Umweltstatistikgesetz in Verbindung mit der Niedersächsischen Abfallbilanz nach Niedersächsischem Abfallgesetz,
- die Niedersächsische Abfallbilanz,
- Bau- und Abbruchabfälle in Niedersachsen sowie
- die gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind.
Erhebung der Abfallentsorgung
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) in der Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.
Erhebungsinhalte
Abfälle sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) alle beweglichen Sachen (Stoffe oder Gegenstände), derer sich ihre Besitzerin/ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei wird zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterschieden. Zur Klassifizierung der Abfallarten (Abfallschlüssel) dient der Europäische Abfallkatalog (EAV).
Die Erhebung erfragt die Art, die Herkunft und den Verbleib der behandelten Abfälle. Bei den Abfällen handelt es sich im Wesentlichen um Gewerbeabfälle, Siedlungsabfälle, übertägige Verfüllungen oder um Abfälle aus betriebseigenen Abfallbehandlungsanlagen, die einer erneuten Abfallbehandlung zugeführt werden.
Abfallmengen, die mehrere Anlagen durchlaufen, werden an jeder Anlage gezählt. Dabei kann sich der Abfallschlüssel ändern (z. B. zuerst Siedlungsabfall, später Abfall aus der mechanischen Behandlung von Abfällen). Abfallströme, die außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen direkt verwertet werden, werden nicht erhoben.
Die Abfälle werden in verschiedenen Anlagen nach Verwertungsverfahren (R-Verfahren) oder Beseitigungsverfahren (D-Verfahren) entsorgt.
Die Verwertungsverfahren werden in stoffliche Verwertung (Recycling) und energetische Verwertung unterschieden.
Die stoffliche Verwertung umfasst vor allem
- die werkstoffliche Verwertung:
Die verwendeten Stoffe werden chemisch nicht verändert. Bedeutende Einsatzbereiche liegen bei Altpapier, Glas, Metalle, Kunststoffen.
- die biologische Verwertung:
Dabei werden aus Bioabfällen (Biotonne, Garten- und Parkabfälle) durch aerobe (Kompostierung) und anaerobe Verfahren (Vergärung) Komposte, Gärrückstände und Biogas gewonnen. Diese Erzeugnisse finden Abnehmer/-innen in der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und -gestaltung und bei privaten Haushalten. Das entstehende Biogas kann als Brennstoff in Energieerzeugungsanlagen (Strom, Wärme) eingesetzt werden.
- die Verfüllung von Tagebauen und Abgrabungen mit mineralischen Abfällen (Baumassenabfälle).
Energetische Verwertung
Sofern Abfälle nicht stofflich verwertet werden können, wie nicht getrennt gesammelte Abfälle mit organischen Bestandteilen, wird eine thermische Verwertung angestrebt. Zu diesen Abfallgruppen gehören Hausmüll (Restmüll) und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Hier ist neben der thermischen Behandlung auch eine vorgeschaltete mechanisch-biologische Behandlung möglich. Bei der thermischen Verwertung in Abfallverbrennungsanlagen kann die Energie, die im Restmüll steckt, zur Strom- sowie Fernwärme- oder Industriewärmeerzeugung genutzt werden. Durch Aschenabscheidung kann Schrott zur Abgabe an industrielle Direktverwerter abgetrennt werden und aus der Weiterbehandlung von Schlacken aus dem Kesselrost der Öfen in einer nachgeschalteten Behandlungsanlage können Nichteisen-Metalle wie Aluminium, Kupfer u. a. als Sekundärrohstoffe gewonnen werden.
Abfallbeseitigung
Nach dem KrWG sind Abfälle, die nicht stofflich oder thermisch verwertet werden, Abfälle zur Beseitigung. Diese Abfälle müssen umweltgerecht deponiert werden.
In Niedersachsen fallen darunter hauptsächlich Abfälle aus den Bereichen:
- Bau- und Abbruchabfälle,
- Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen und
- Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke.
Betreiberinnen und Betreiber dieser zulassungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen werden nach der behandelten Menge (=Input/Herkunft) und der abgegebenen Menge (=Output/Verbleib) befragt.
- Deponien sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.
- Feuerungsanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung. Sie dienen zur Dampferzeugung oder Erwärmung von Wasser oder sonstigen Wärmeträgermedien. Zweck des Einsatzes von Abfällen in einer Feuerungsanlage ist deren Verwertung als Brennstoff.
- Mechanisch(-biologische) Behandlungsanlagen sind Anlagen zur Aufbereitung, Umwandlung oder Stabilisierung insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Abfällen durch mechanische oder andere physikalische Verfahren (z. B. Zerkleinern, Sortieren) ggf. in Kombination mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung).
- Bodenbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden (Bodensanierungsanlagen), z. B. nach thermischen, biologischen oder mechanischen Verfahren.
- Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen sind Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen, Anlagen zur chemischen Aufbereitung von zyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren, wenn hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung ermöglicht wird, sowie Anlagen, die durch Verfahren Abfälle zur weiteren Entsorgung behandeln.
- Biologische Behandlungsanlagen sind Anlagen, in denen organische Abfälle durch aerobe Verfahren in Komposte und/oder durch anaerobe Verfahren (Vergärung) zu energetisch nutzbarem Biogas umgewandelt werden.
- Schredderanlagen/Schrottscheren sind Anlagen zum Zerschlagen bzw. Zerschneiden von Autowracks und anderen Abfällen aus Metall, Kunststoff, Holz und sonstigen Materialien mit dem Ziel, den entsprechenden Wertstoff als Rohstoff zurückzugewinnen.
- Sortieranlagen sind Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.
- Sonstige Behandlungsanlagen sind z. B. Ersatzbrennstoff-, Schlacke-, Kabelaufbereitungsanlagen, Kunststoffverwertungsanlagen oder Produktionsanlagen, in denen Abfälle behandelt werden.
- Anlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sind Anlagen, in denen mittels geeigneter Verfahren Elektro- und Elektronikaltgeräte teilweise bzw. vollständig demontiert werden.
- Demontagebetriebe für Altfahrzeuge sind Betriebe, die gemäß Altfahrzeug-Verordnung Altfahrzeuge annehmen, behandeln und Restkarossen Schredderanlagen überlassen.
- Anlagen zur stofflichen Verwertung von Altöl lassen sich in Anlagen zur Aufbereitung und Anlagen zur sonstigen stofflichen Verwertung unterteilen. Anlagen zur Aufbereitung sind Anlagen mit dem Ziel, aus Altölen Basisöle durch Raffinationsverfahren mit Schadstoffabtrennung herzustellen. Andere Verfahren zielen auf die Herstellung von z. B. Fluxölen, Heizölen (sogenannte DIN-Öle) und Schiffsdiesel ab.
- Untertägige Abbaustätten sind Anlagen mit untertägiger Verfüllung bergbaufremder Abfälle (bergbaulicher Versatz). Dies sind z. B. Abbaustätten und bergbauliche Gruben, die noch in Betrieb sind, sowie solche, die bereits geschlossen sind und wiederverfüllt werden.
- Übertägige Abbaustätten sind Anlagen mit übertägiger Verfüllung bergbaufremder Abfälle (bergbaulicher Versatz). Dies sind z. B. Abbaustätten und bergbauliche Gruben, die noch in Betrieb sind, sowie solche, die bereits geschlossen sind und wiederverfüllt werden.
- Klärschlammfaulbehälter mit Co-Vergärung sind zu Kläranlagen gehörige Klärschlammfaulbehälter mit der Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, bestimmte Abfälle im Zuge der Co-Vergärung mit einzusetzen. Ziel der Co-Vergärung kann eine bessere Auslastung der Faulraumkapazitäten, die Erhöhung der Biogasproduktion, eine Steigerung des Wertgehalts des Gärrückstandes und/oder die umweltverträgliche Abfallverwertung sein.
Berichtskreis
Alle Betreiber/-innen von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen zählen zu den Berichtspflichtigen.
Ergebnisveröffentlichung
Länderergebnisse sind kostenfrei in der Genesis-Online abrufbar. Weitere Informationen finden Sie im Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Erhebung über die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle nach Umweltstatistikgesetz in Verbindung mit der Niedersächsischen Abfallbilanz nach Niedersächsischem Abfallgesetz
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage bildet § 3 Abs. 2 Nr. 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.
Erhebungsinhalte
Die Erhebung enthält Daten über die der öffentlich-rechtlichen Entsorgung überlassenen Haushaltsabfälle sowie der Verpackungen, die von Rücknahmesystemen (Duale Systeme) eingesammelt werden. Es lassen sich folgende Hauptkategorien gliedern:
- Hausmüll (Restmüll),
- Sperrmüll,
- getrennt erfasste organische Abfälle,
- getrennt erfasste Wertstoffe und
- sonstige getrennt gesammelte Abfälle.
Konkreter sind dies die Abfallarten, die als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden:
- Hausmüll,
- Sperrmüll,
- Verpackungen (Glas, Papier, Pappe, Leichtverpackungen),
- Biotonne,
- Garten- und Parkabfälle (einschl. Friedhofsabfälle),
- Textilien sowie
- Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Zudem werden auch im Gewerbe entstandene sogenannte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen übermittelt. Diese Abfälle können Teil der Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 UStatG sein. Andere Gewerbeabfälle werden nicht den öffentlich-rechtlichen Unternehmen überlassen, sondern privatwirtschaftlich entsorgt (§ 3 Abs. 1 UStatG). Außerdem nehmen die kommunalen Entsorgungsunternehmen Problemabfälle aus Haushalten, die schädliche Stoffe enthalten, als Sondermüll an und entsorgen diesen.
Berichtskreis
Berichtspflicht besteht bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind. In Niedersachsen sind das für die Landkreise und kreisfreien Städte Abfallwirtschaftsbetriebe oder Zweckverbände für die Abfallentsorgung.
Ergebnisveröffentlichung
Länderergebnisse sind kostenfrei abrufbar in der Regionaldatenbank Deutschland sowie im Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Niedersächsische Abfallbilanz
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der Erhebung bildet § 4 Abs. 2 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG).
Erhebungsinhalte
Die Abfallbilanzierung der Siedlungsabfälle ist auf Grundlage der Abfallgesetze der Länder bei den obersten Abfallbehörden verortet. Diese Stellen erhalten von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Abfallbilanz (Siedlungsabfallbilanz). In Niedersachsen umfasst die Bilanz Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die im Entsorgungsgebiet angefallen sind und den Abfallentsorgern überlassen wurden sowie Angaben zu Verwertung, Recycling oder Beseitigung in Niedersachsen. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) erhält eine Kopie dieser Abfallbilanzen und erstellt aus den Einzelbilanzen gemäß § 4 Abs. 2 NAbfG eine Landesabfallbilanz.
Aus der Abfallbilanz des Landes Niedersachsen wird das Landesergebnis der Erhebung über Haushaltsabfälle gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 UStatG erstellt.
Berichtskreis
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 NAbfG zur Bereitstellung ihrer Siedlungsabfallbilanz herangezogen.
Ergebnisveröffentlichung
Länderabfallbilanzen sind auf Ergebnisportalen der amtlichen Statistik nicht verfügbar. Sie werden häufig von den obersten Abfallbehörden der Länder selbst veröffentlicht und bedürfen einer individuellen Online-Recherche.
Erhebung über die Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage bildet § 5 Abs. 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.
Erhebungsinhalte
Einbezogen werden Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (einschließlich Straßenaufbruch).
Die Erhebung dient dazu, Erkenntnisse über die eingesetzten Mengen von Bau- und Abbruchabfällen (eigene oder von Dritten übernommene), die eingesetzten Mengen von Ausbauasphalt im Heißmischverfahren sowie die gewonnenen Erzeugnisse und die entstandenen Abfälle zu erhalten.
Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen und die Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen zu dokumentieren. Der erfasste Abfallstrom fließt in die Berechnung des gesamten Abfallaufkommens ein.
Merkmale
- Stationäre Anlagen sind Anlagen, die fest an einem Standort installiert sind, auch eigenständige Einheiten auf dem Gelände einer Abfallentsorgungsanlage.
- Mobile Anlagen sind Anlagen, die mit Hilfe von Sattelschleppern und Anhängern an wechselnden Standorten betrieben werden können.
Berichtskreis
Die Erhebung wird bei Betreiberinnen und Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Asphaltmischanlagen mit Heißmischverfahren durchgeführt. Bei vermieteten Anlagen wird die Mieterin oder der Mieter befragt, falls die/der Eigentümer/-in die behandelten Mengen nicht angeben kann.
Ergebnisveröffentlichung
Länderergebnisse sind kostenfrei in der Regionaldatenbank Deutschland abrufbar.
Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Erhebung bildet § 4 Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.
Erhebungsinhalte
Die Erhebung erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. Gefährliche Abfälle sind Abfälle, wenn sie festgelegte Gefährlichkeitsmerkmale umfassen (z. B. leicht entzündbar, krebserregend, ätzend, infektiös oder ökotoxisch). Es erfolgt eine Differenzierung zwischen Abfällen, die von Primärerzeugern oder Sammelentsorgern abgegeben wurden.
Merkmale
- Primärerzeuger (Abfallerzeuger) sind Unternehmen und Betriebe, in denen produktionsspezifische Abfälle erstmals entstehen.
- Sekundärerzeuger sind Zwischenlager, die Abfälle zu größeren Transporteinheiten zusammenstellen sowie Entsorgungsanlagen mit ihrem durch Behandlung von Primärabfällen entstandenen Output.
- Sammelentsorger sind Abfallbeförderer, die mittels Sammeltouren bei Primärerzeugern Abfallkleinmengen abholen und sie den Abfallentsorgungsanlagen zuführen. Abfälle lassen sich jedoch auf Grund der Besonderheiten des Sammelentsorgungsnachweises weder einem Erzeuger wirtschaftssystematisch zuordnen, noch unterhalb der Ebene der Bundesländer regionalisieren.
Berichtskreis
Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden, also die Landesumweltbehörden. Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren. Die Erhebungseinheiten werden dem LSN elektronisch zur statistischen Aufbereitung nach dem UStatG zur Verfügung gestellt (Sekundärstatistik aus dem elektronischen Begleitscheinverfahren gemäß Nachweisverordnung NachwV). Die NachwV ist eine Ausführungsbestimmung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dient dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung durch die Abfallbeteiligten (Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer, -entsorger oder -verwerter).
Ergebnisveröffentlichung
Länderergebnisse sind kostenfrei in der Regionaldatenbank Deutschland abrufbar.
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