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Datenschutzerklärung Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das LSN bekommt von den Meldesystemen „Internet Datenerhebung im Verbund“ (IDEV) und eStatistik.Core, im weiteren elektronische Meldesysteme genannt, ausgefüllte statistische Erhebungsbögen in elektronischer Form geliefert. Über die damit verbundene Datenverarbeitung werden Sie hier entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 13 DS-GVO informiert.

Für den Betrieb der elektronischen Meldesysteme ist der Landesbetrieb IT.NRW (IDEV) bzw. das Statistische Bundesamt (eStatistik.Core) verantwortlich.

Weitere Informationen für eine bestimmte amtliche Statistik (zum Beispiel über das jeweilige statistische Spezialgesetz) finden Sie im Meldesystem IDEV auf den elektronischen Erhebungsvordrucken unter Start – rechtliche Hinweise oder im jeweiligen Heranziehungsbescheid, den Sie zur statistischen Berichtspflicht postalisch erhalten haben.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung durch diese Webseite ist:

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Göttinger Chaussee 76
30453 Hannover
Telefon: 0511-9898-0
E-Mail: poststelle@statistik.niedersachsen.de

Anschrift der behördlichen Datenschutzbeauftragten:

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Die Datenschutzbeauftragte
Göttinger Chaussee 76
30453 Hannover
E-Mail: datenschutz@statistik.niedersachsen.de

Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Absatz 1 c) und e) DS-GVO erfolgt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des LSN gemäß dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) und dem Niedersächsischen Statistikgesetz (NStatG). Das NStatG gilt gemäß § 1 ergänzend zum BStatG und für Landes- und Kommunalstatistiken. Die Regelungen des NStatG entsprechen in weiten Teilen den Regelungen des BStatG.

Die Daten werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben gespeichert.

Gemäß § 1 Absatz 2 des NStatG hat das LSN die Aufgabe amtliche Statistiken durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Daten erhält das LSN unter anderem von Auskunftspflichtigen (§ 15 BStatG, § 6 NStatG). Soweit Sie dazu verpflichtet wurden (zum Beispiel in einem Heranziehungsbescheid), haben Sie die Daten elektronisch auf einem zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystem zu speichern (§§ 11a, 15 Absatz 5 Nr. 2 BStatG, § 6 Absatz 3 Nr. 2 NStatG).

Ihre Auskunftspflicht ergibt sich aus dem jeweiligem statistischen Spezialgesetz und dem § 15 BStatG und dem § 6 NStatG.

Die Grundlage für die Verarbeitung von Ihnen freiwillig erteilter Daten (zum Beispiel Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) ist die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 a) D S­G V O.

Soweit die Erteilung der Auskunft freiwillig ist, kann die Einwilligung in die Verarbeitung der freiwillig bereitgestellten Daten jederzeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

Falls Sie für das LSN berichten werden Ihre Daten elektronisch durch die elektronischen Meldesysteme an das LSN weitergeleitet. Folgende Daten werden dabei durch das LSN verarbeitet:

Daten zur Registrierung: Hierzu werden Ihnen auf Ihren Antrag oder auf Veranlassung eine Zugangskennung und ein Initialpasswort zugesandt.

Hilfsmerkmale (§ 10 BStatG und § 4 NStatG): Hierzu werden auf Ihren Antrag oder auf Veranlassung des LSN Hilfsmerkmale gespeichert oder geändert (zum Beispiel der Name, der Vorname und die Anschrift eines Unternehmens).

Erhebungsmerkmale (§ 10 BStatG und § 4 NStatG): Die von Ihnen in den Erhebungsvordrucken eingegebenen Erhebungsmerkmale werden zu amtlichen Statistiken verarbeitet.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzelangaben werden gemäß § 16 BStatG und § 7 NStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelan-gaben übermittelt werden. Die Ausnahmen von der Geheimhaltung sind in den genannten Paragraphen oder in den statistischen Spezialgesetzen geregelt.

Dauer der Speicherung

Statistische Daten werden gemäß der DS-GVO, dem Bundesstatistikgesetz, dem nieder-sächsischen Statistikgesetz und den statistischen Spezialgesetzen gespeichert.

Die gesetzlichen Regelungen zur Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale sind in den §§ 10, 12 BStatG und § 4 NStatG festgelegt.

Folgen der Nichtbereitstellung der Daten

Erteilen Sie trotz einer bestehenden Auskunftspflicht keine, keine vollständige, keine richtige oder nicht rechtzeitig Auskunft, können sie zur Erteilung der Auskunft mit einem Zwangsgeld gemäß § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in Verbindung mit den §§ 64 und 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angehalten werden.

Gemäß dem § 23 BStatG und dem § 13 NStatG handelt darüber hinaus ordnungswidrig, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 BStatG (bzw. § 6 NStatG) eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erteilt,
  • entgegen § 15 Absatz 3 BStatG eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
  • entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 BStatG ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Gemäß § 15 Absatz 7 BStatG und § 6 Absatz 5 NStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

Rechte der Nutzerinnen und Nutzer

Sie haben dem LSN gegenüber hinsichtlich der Datenverarbeitung folgende Rechte

Auskunft:
Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Informationen.

Berichtigung:
Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DS-GVO).

Löschung:
Sie haben das Recht, zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, zum Beispiel wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden und die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivvorschriften einer Löschung nicht entgegenstehen.

Einschränkung der Verarbeitung:
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, zum Beispiel wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, für die Dauer der Prüfung, ob dem Widerspruch stattgegeben werden kann.

Widerspruch:
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit im Rahmen der Voraussetzungen des Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen.

Datenübertragbarkeit:
Sie haben gemäß Art. 20 DS-GVO das Recht, die dem LSN aufgrund Ihrer Einwilligung freiwillig zur Verfügung gestellten und elektronisch verarbeiteten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sodass Sie diese Daten einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung stellen können.

Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde:
Es besteht das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung der betreffenden Daten Ihrer Ansicht nach gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann bei dem Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz geltend gemacht werden, der für das Land Niedersachsen zuständig ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

Landesamt für Statistik Niedersachsen
Hannover, im September 2023

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