Themenbereich: Zensus 2011 - Rechtliche Informationen
Für eine ganze Reihe von Vorschriften ist die Definition des Einwohnerzahlbegriffs in § 177 NKomVG maßgebend. Dort wird auf die durch eine Volkszählung "ermittelten" Zahlen und deren Fortschreibung zu bestimmten Stichtagen Bezug genommen (ebenso wie in § 17 NFAG).
Laut dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (zum kommunalen Finanzausgleich; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.1993, Az.: 10 L 5414/91) lässt sich dieser Formulierung entnehmen, dass hiermit nicht die förmliche Festsetzung der Einwohnerzahl, sondern deren tatsächliche Erhebung gemeint ist.
Angesichts des gleichen Wortlauts kann diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung des § 177 NKomVG herangezogen und auf diese Vorschrift übertragen werden. Die förmliche Feststellung durch Bescheide ist für die Verwendung der zensusbasierten Einwohnerzahlen nicht entscheidend. Deswegen sind die (fortgeschriebenen) Zensusergebnisse der maßgebenden Einwohnerzahl im Sinne von § 177 NKomVG zu Grunde zu legen. Dies gilt seit dem 31.05.2013.
Gesetzestexte
(Quelle: NI-VORIS - Niedersächsisches Vorschriften-Informationssystem)
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Zu den gesetzlichen Grundlagen des Zensus zählen
- die EU-Verordnung vom 9. Juli 2008,
- das Zensusgesetz 2011 und
- das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011.