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Gesetzliche Grundlagen und Datenschutz

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Viele Paragraphen-Zeichen liegen aufeinander. Bildrechte: ©Fabian - stock.adobe.com

Gesetzliche Grundlagen

Für den Registerzensus stellt das Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG ) die gesetzliche Grundlage für die Erprobung der neuen Methoden dar. Dabei sind den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Für die IT-Entwicklung ist das Statistische Bundesamt (Destatis) verantwortlich. Der IT-Betrieb umfasst die Bereitstellung der IT-Infrastruktur für den Online-Dateneingang sowie für die Verarbeitung, insbesondere die Speicherung der Daten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzes. Die Statistischen Ämter der Länder unterstützen Destatis bei der Durchführung der Verknüpfung der Melderegisterdaten des Zensus 2022 mit den Personenangaben aus ausgewählten Vergleichsdatenbeständen.

Datenschutz

Datenschutz ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Die amtliche Statistik lebt vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bevölkerung. Daher legen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bei der Datenverarbeitung höchstes Augenmerk auf Sicherheitsvorkehrungen, die die Geheimhaltung der Daten garantieren.

Der Datenschutz richtet sich nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu erreichen, setzen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Sicherheitsanforderungen nach der Methodik des IT-Grundschutzes um. Umfangreiche technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten. Außerdem erfolgt die Übermittlung der Daten nur verschlüsselt und über gesicherte Eingänge.

Die Sicherheitsmaßnahmen für den Methodentest werden fortlaufend weiterentwickelt, damit sie jederzeit dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Wie beim Zensus 2022 unter liegt die Datenverarbeitung den strengen Vorgaben der Informationssicherheit. Das Gesamtprojekt Registerzensus wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begleitet.

Vereinbarungen nach Art. 26 DS-GVO im Rahmen des Methodentests

Einen Teil der Aufgaben nehmen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder als gemeinsam Verantwortliche wahr. Aus diesem Grund haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine Vereinbarung nach Art. 26 DS-GVO getroffen. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bei der gemeinsamen Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Methodentests nach dem RegZensErpG.

Die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung finden Sie über die folgende URL:
destatis.de/registerzensus-methodentest-bevoelkerung-dsgvo

Betroffenenrechte nach DS-GVO

Anders als beim Zensus 2022 sind die Betroffenenrechte bei der Durchführung des Methodentests nicht ausgeschlossen. Personen, deren Daten im Rahmen der Erprobung der Methoden für den Registerzensus verarbeitet werden, stehen – sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen – die folgenden Rechte nach der DS-GVO zu:

  • Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
  • Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
  • Rechts auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
  • Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO
  • Recht auf Datenübertragung nach Art. 20 DS-GVO
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO

Betroffene können ihre Rechte gegenüber dem Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) geltend machen. Alle Anfragen mit Bezug zu der gemeinsamen Verantwortlichkeit beim Methodentest werden an Destatis weitergeleitet und dort zentral bearbeitet. Die Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der Anfragen stellt Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DS-GVO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 DS-GVO dar.

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