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Sie benötigen einen Nachweis über den wirtschaftlichen Schwerpunkt Ihres Unternehmens (WZ-Nachweis)?

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Mehrere Windräder und Solaranlagen vor blauem Himmel. Bildrechte: ©peterschreiber.media - stock.adobe.com

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) stellt für die nachfolgend genannten Antragsverfahren Nachweise über die Wirtschaftszweig-Klassifikation eines Unternehmens aus:

  • Wenn Sie für Ihren Antrag im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) einen Nachweis darüber benötigen, mit welchem Wirtschaftszweig (WZ) Ihr Unternehmen mitsamt seinen gegebenenfalls vorhandenen Niederlassungen im statistischen Unternehmensregister klassifiziert ist.

  • Wenn Sie nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) einen Nachweis darüber benötigen, mit welchem Wirtschaftszweig (WZ) Ihr Unternehmen mitsamt seinen gegebenenfalls vorhandenen Niederlassungen im statistischen Unternehmensregister klassifiziert ist bzw. in welchen Teilsektoren Sie produzieren.

Für die Beantragung des Nachweises nutzen Sie bitte das nebenstehende Kontaktformular. Alternativ ist auch eine Anfrage per E-Mail (wz-auskunft@statistik.niedersachsen.de) oder postalisch (Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN), Dezernat 34, Postfach 910764, 30427 Hannover) möglich.

WZ-Nachweise können für weitere Zwecke, wie zum Beispiel Förderanträge, Stromsteuer, Arbeitsmedizinische Betreuung grundsätzlich nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen ist eine selbstständige Einklassifizierung in der Regel ausreichend. Entsprechende Informationen und Dokumente hierzu finden Sie auf der Internetseite des für die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuständigen Statistischen Bundesamtes.

Bitte beachten Sie jedoch unbedingt die nachfolgenden Hinweise, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Besonderheiten bzw. Unterschiede bei den o. g. Nachweisen

EnFG
BECV
Welches Statistische Landesamt ist zuständig für den WZ-Nachweis? Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Ort des Unternehmenssitzes und nicht der Standort einzelner Niederlassungen. Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Ort des Unternehmenssitzes und nicht der Standort einzelner Niederlassungen.
Welches Statistische Landesamt ist zuständig für den Nachweis der Teilsektoren (Tabelle 2 des Anhangs zum BECV)? Nicht relevant. Entscheidend für die Zuständigkeit eines Statistischen Landesamtes ist der Standort der einzelnen Niederlassungen.
Wie kann das Statistische Landesamt die Teilsektoren nachweisen? Nicht relevant. Das LSN kann für Ihre Niederlassungen mit Standort in Niedersachsen nur dann die Produktion nachweisen, wenn Sie diese aktiv als Berichtspflichtige/r im Rahmen folgender Statistiken melden: „Monatliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden“ oder „Vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“; sollten Sie hierzu nicht berichten, so sind keine Nachweise seitens des Landesamtes für Statistik möglich.
Wie kann ich als Unternehmen selbst einen Nachweis zu den Teilsektoren beibringen? Nicht relevant. Für die Meldungen zu o. g. Statistiken können Sie sich eine Quittung der versendeten Angaben generieren und diese als Beleg bei Ihrer Antragstellung einreichen.

Generell gilt:

Das LSN stellt ausschließlich einen Nachweis für Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen aus, auch wenn gegebenenfalls vorhandene Niederlassungen außerhalb Niedersachsens liegen.

Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb Niedersachsens hat, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Statistische Landesamt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Niederlassungen in Niedersachsen liegen.

Wie lange dauert es, bis Sie den Nachweis erhalten?

Aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen kann die Erstellung des Nachweises bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Um Ihren Nachweis rechtzeitig bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erhalten, stellen Sie Ihre Anfrage also spätestens bis zum 2. Juni.

Was ist zu tun, wenn der nachgewiesene Wirtschaftszweig aus Ihrer Sicht nicht zutreffend ist?

Sofern Sie die mitgeteilte Wirtschaftszweig-Klassifikation für nicht zutreffend erachten, können Sie dies im Antrag gegenüber der jeweiligen Behörde zum Ausdruck bringen und hiervon abweichende Angaben machen. Die entscheidende Behörde ist nicht an die aus dem statistischen Unternehmensregister mitgeteilte Klassifikation gebunden, sondern kommt eigenständig zu einer Entscheidung. Die Einordnung im statistischen Unternehmensregister hat also keine präjudizierende Wirkung, sondern dient lediglich als eine von vielen möglichen Anhaltspunkten.

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), ist ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen worden. Sie soll als strukturierende/klassifikatorische Grundlage für die statistische Arbeit dienen. Wenn diese Klassifikation von anderen Behörden als Grundlage für Entscheidungen herangezogen wird, geschieht dies grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Statistischen Ämter.

Können auch externe Dritte wie Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, eine Anfrage stellen?

Wenn dieser Personenkreis im Auftrag des jeweiligen Unternehmens handelt, können auch externe Beauftragte einen Nachweis anfordern. Das LSN versendet den Nachweis jedoch direkt an das Unternehmen und nicht an beauftragte Dritte. Falls eine hiervon abweichende Ausnahme unbedingt erforderlich sein sollte, lassen Sie uns bitte eine entsprechende schriftliche Vollmacht im Original zukommen.

Adresse: Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN), Dezernat 34, Postfach 910764, 30427 Hannover.

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