Frau Prinz
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Asylbewerberleistungen in Niedersachsen
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten vor allem Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung aufgrund eines laufenden Asylverfahrens sowie deren Ehepartner und minderjährige Kinder (Asylbewerber). Aber auch Ausländerinnen und Ausländer, die wegen eines abgelehnten Asylantrages zur Ausreise verpflichtet sind, sich aber noch im Bundesgebiet aufhalten oder geduldete Personen bekommen finanzielle Hilfen, um notwendige Bedarfe abdecken zu können.
Der Leistungskatalog des Asylbewerberleistungsgesetzes umfasst die sogenannten Regelleistungen und die besonderen Leistungen.
Zu den Regelleistungen zählen die Grundleistungen, die notwendige Bedarfe wie Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts abdecken. Die Auszahlung erfolgt in Form von Sachleistungen, Wertgutscheinen oder Geldleistungen. Zu den besonderen Leistungen zählen die Leistungsarten „Andere Leistungen“ und Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII wie beispielsweise Hilfen zur Gesundheit, zur Pflege oder zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Die Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen
Die Statistik der Asylbewerberleistungen umfasst drei Erhebungsteile:
- Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen,
- Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen und
- Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG.
Welche Daten werden in der Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen erfasst?
In den Erhebungen der Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen erfasst das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) zu den Empfängerinnen oder Empfängern folgende Merkmale:
- das Geschlecht,
- den Geburtsmonat und das -jahr,
- die Staatsangehörigkeit,
- den Typ der Leistungsempfängerin / des Leistungsempfängers (Alleinstehend, Kinder etc. als „Regelbedarfsstufe“),
- die Art der Unterbringung wie z. B. Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterbringung,
- den aufenthaltsrechtlichen Status der Leistungsempfängerinnen und -empfänger,
- die entsprechenden Leistungen sowie die Höhe der Kosten und
- den Erwerbsstatus.
Aus welchen Quellen stammen die Daten zur Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen?
Die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen sind die Behörden in Niedersachsen, in denen die Entscheidung zur jeweiligen Asylbewerberleistung getroffen wird, zum Beispiel Erstaufnahmeeinrichtungen oder Leistungsbehörden der Kommunen. Sie liefern dem LSN die entsprechenden Daten für die Asylbewerberleistungsstatistik zu. Dabei wird bei den zuständigen Stellen zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern unterschieden.
Grundsätzlich nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik erfasst werden Ausländerinnen und Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Flüchtlinge oder als Asylberechtigte anerkannt wurden. Diese sind nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Wie oft werden die Daten der Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen aktualisiert und wozu werden sie genutzt?
Die Erhebung „Empfängerinnen und Empfänger von Bildung und Teilhabe“ nach dem AsylbLG wird quartalsweise erhoben. Die anderen Erhebungen der Asylbewerberleistungsstatistik in Niedersachsen werden jährlich zum 31. Dezember als Vollerhebung durchgeführt.
Durch diese Erhebungen sollen umfassende und zuverlässige Daten über die Sozialleistungen und die Ausgaben / Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie über den Personenkreis der Leistungsberechtigten in Niedersachsen bereitgestellt werden. Die Statistik dient zudem als Grundlage für weitere Planungen und zur Fortentwicklung des Gesetzes.
Ab dem Berichtsjahr 2020 werden die Erhebungen „Asylbewerberregelleistungen“ und „besondere Asylbewerberleistungen“ durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 zu einer Erhebung „Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ zusammengelegt.
1. Die Erhebung der Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen in Niedersachsen
Die Erhebung über die Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen beinhaltet sowohl Angaben über die auskunftsgebende Stelle als auch Informationen zu den Leistungsberechtigten. Für einen Leistungsberechtigten stehen mehrere Hilfearten zur Verfügung, die im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden können. Erhält ein Leistungsempfangender mehrere unterschiedliche Hilfen, werden alle Hilfearten übermittelt.
Die Regelbedarfe werden bundeseinheitlich nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt (§ 28 SGB XII) und jährlich anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes (§ 28a Absatz 2 SGB XII) fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen hat Auswirkung auf die zu gewährenden Leistungen und auf die Höhe der Geldleistungen.
Zu den Regelleistungen zählen zwei Leistungsarten: die Grundleistungen und die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundleistungen sind in § 3 AsylbLG geregelt und sollen den Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten im notwendigen Umfang vorrangig in Form von Sachleistungen decken. Dazu zählen Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse erhalten die Leistungsberechtigten zusätzlich einen monatlichen Geldbetrag (Taschengeld). Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können, soweit es erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Geldleistungen Leistungen in Form von Wertgutscheinen gewährt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden den Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG anstelle der vorgenannten Grundleistungen Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt. Dies ist der Fall, wenn sich Leistungsberechtigte seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Zur Deckung des täglichen Bedarfs kommt hier in erster Linie die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) in Frage. Hierbei erhalten die Leistungsberechtigten Geldzahlungen für die grundlegenden Bedürfnisse über das Sozialamt.
Zu den besonderen Leistungen zählen die Leistungen nach §§ 4 bis 6 AsylbLG sowie die nach § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel:
Leistungen in besonderen Fällen
Hierbei handelt es sich um die Leistungen, die gegebenenfalls zusätzlich zu den Grundleistungen gem. § 2 oder § 3 AsylbLG gewährt werden und zwar
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt in Form ambulanter / stationärer Behandlung (§ 4 AsylbLG);
- Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG);
- Sonstige Leistung in Form von Sach-, Geldleistung (§ 6 AsylbLG).
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII
In besonderen Fällen werden den Leistungsberechtigten gemäß § 2 AsylbLG anstelle der vorgenannten anderen Leistungen entsprechend dem SGB XII Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel gewährt, insbesondere in Form von Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Personen die im Laufe des Jahres Leistungen nach dem AsylblG erhielten, aber nicht mehr am Jahresende, werden nicht erfasst. Eine Ausnahme stellen die Personen dar, die keine Regelleistungen wohl aber besondere Leistungen im Laufe des Jahres erhalten haben. Diese werden ebenfalls erfasst. Dabei handelt es sich um einen kleinen Personenkreis.
2. Die Erhebung der Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Niedersachsen
In der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen werden jährlich die gesamten Aufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Niedersachsen erfasst. Hierzu zählen auch die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG, die in Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden.
In den Einnahmen und Ausgaben werden nicht erfasst:
- Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander,
- Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden,
- Verwaltungskosten der Träger und sonstiger Stellen,
- Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage SGB VIII erbracht wurden.
Aufgrund der zeitlichen Befristung sind Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nach dem AsylbLG §§ 5a und 5b von der statistischen Erfassung ausgeschlossen.
Bei den Ausgaben und Einnahmen sind die tatsächlichen Zahlungsströme, das heißt die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen nachzuweisen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend.
3. Die Erhebung der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG in Niedersachsen
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten ausländische Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 24 Jahre, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit wahrnehmen können. Die Erhebung der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Niedersachsen nach dem AsylbLG wird quartalsweise durchgeführt. Für jeden Monat eines Quartals werden die Angaben zur Höhe der einzelnen Leistungen vom LSN gesondert erhoben.
Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:
- Schulausflüge,
- mehrtägige Klassenfahrten,
- persönlicher Schulbedarf,
- Schülerbeförderung,
- Lernförderung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Die Empfangenden von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 2 und 3 Absatz 3 AsylbLG in Verbindung mit §§ 34 bis 34 b SGB XII für Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen getrennt berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a SGB XII gesondert erbracht.