Frau Erben
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Sterbefälle in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Ein Sterbefall muss anhand eines sicheren Todesmerkmals (z. B. Totenstarre, Totenflecken, Hirntot) von einem Arzt festgestellt werden, der dann einen Totenschein ausstellt. Statistisch gezählt werden nur von einem deutschen Standesamt beurkundete Sterbefälle. Sterben Personen mit Wohnsitz in Deutschland im Ausland, kann es zu einer Untererfassung kommen, weil vermutlich nicht alle Fälle nachbeurkundet werden. Die regionale Zuordnung der Sterbefälle erfolgt nach der letzten Wohngemeinde der/des Verstorbenen.
Das Landesergebnis ergibt sich durch Addition der Ergebnisse der einzelnen Gemeinden und Kreise des Landes Niedersachsen.
Monatlich werden vorläufige Daten zu einem Landesergebnis zusammengefasst und dem Statistischen Bundesamt übermittelt. Das Statistische Bundesamt berechnet aus den Daten aller Länder ein vorläufiges Ergebnis für Deutschland und veröffentlicht dies.
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) veröffentlicht endgültige Daten des gesamten Berichtsjahres nach verschiedenen Auswertungsmerkmalen als Jahresergebnisse. Bei den veröffentlichten monatlichen Schnellmeldungen handelt es sich immer um vorläufige Zahlen.
Welche Gesetzlichkeiten bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sterbedaten?
Rechtsgrundlage für die Statistik der Sterbefälle sind folgende Gesetze und Verordnungen:
- das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
- das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert wurde sowie
- die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Welche Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten?
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Adressen werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben.
Nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den betroffenen Personen zugeordnet werden können.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfängerinnen oder Empfänger von Einzelangaben sind.