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Geburten in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Alle gemeldeten Geburten in Niedersachsen werden standesamtlich beurkundet und registriert, so dass es in der Regel keine Ausfälle in der regionalen Zuordnung nach dem Wohnort der Mutter (Wohnortprinzip) gibt. Bei im Ausland geborenen Kindern von Müttern, die in Deutschland wohnen, kann es zu einer Untererfassung kommen, wenn diese nicht dem Standesamt am Wohnsitz der Mutter nachgemeldet wurden.

Das Landesergebnis der Geburten in Niedersachsen ergibt sich durch Addition der Ergebnisse der einzelnen Gemeinden und Kreise des Landes.

Monatlich werden vorläufige Daten zu einem Landesergebnis zusammengefasst und dem Statistischen Bundesamt übermittelt. Das Statistische Bundesamt berechnet aus den Daten aller Länder ein vorläufiges Ergebnis für Deutschland und veröffentlicht dieses.

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) veröffentlicht die endgültigen Daten des gesamten Berichtsjahres nach verschiedenen Auswertungsmerkmalen als Jahresergebnisse. Bei den veröffentlichten monatlichen Schnellmeldungen handelt es sich immer um vorläufige Zahlen.

Welche Gesetzlichkeiten bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Geburtendaten?

Rechtsgrundlage für die Statistik der Geburten in Niedersachsen ist das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist.

Für Geburten sind außerdem folgende Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:

  • das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
  • die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S 2263), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert wurde und
  • die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010), jeweils mit späteren Änderungen.

Welche Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten?

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Adressen werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben.

Nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den betroffenen Personen zugeordnet werden können.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfängerinnen oder Empfänger von Einzelangaben sind.

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