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Eheschließungen in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die Eheschließungen in Niedersachsen werden grundsätzlich der Gemeinde des beurkundenden Standesamtes zugerechnet (nach dem Ereignisort / Registrierort), d. h. nach dem Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen und beurkundet wurde. Bei Eheschließungen von Ehegatten mit Wohnsitz in Niedersachsen, die im Ausland heiraten, kann es zu einer Untererfassung kommen, weil vermutlich nicht alle Fälle nachbeurkundet werden.

Das Landesergebnis ergibt sich durch Addition der Ergebnisse der einzelnen Gemeinden und Kreise des Landes Niedersachsen.

Monatlich werden vorläufige Daten zu einem Landesergebnis zusammengefasst und dem Statistischen Bundesamt übermittelt. Aus den Daten aller Länder berechnet das Statistische Bundesamt ein vorläufiges Ergebnis für Deutschland und veröffentlicht dies.

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) veröffentlicht endgültige Daten des gesamten Berichtsjahres nach verschiedenen Auswertungsmerkmalen als Jahresergebnisse. Bei den veröffentlichten monatlichen Schnellmeldungen handelt es sich immer um vorläufige Zahlen.

Welche Gesetzlichkeiten bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Eheschließungen?

Rechtsgrundlage für die Statistik der Eheschließungen ist das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist.

Für Eheschließungen sind außerdem folgende Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:

  • das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,

  • die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S 2263), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert wurde und

  • die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010) von Bedeutung, jeweils mit späteren Änderungen.

  • Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 04. Mai 1998 wurde das Eheschließungsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt und das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 mit späteren Änderungen aufgehoben.

Welche Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten?

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Adressen werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben.

Nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Betroffenen zugeordnet werden können.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben empfangen.

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