Frau Simon-Bock
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Ausländerstatistik - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Konzept der Datengewinnung
Die Ausländerstatistik ist eine Sekundärstatistik, die auf den Verwaltungsdaten des Ausländerzentralregisters (AZR) basiert. Die Erfassung von Drittstaatsangehörigen in das AZR erfolgt hauptsächlich über die Ausländerbehörden. Zu den Drittstaatenangehörigen zählen alle Personen, die nicht die Staatangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen. EU-Staatsangehörige werden in der Regel durch die Meldebehörden erfasst, die diese Daten an die Ausländerbehörden übermitteln. Darüber hinaus können Angaben zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern über Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Aufnahmeeinrichtungen sowie Polizeidienststellen in das AZR gelangen.
Als Datengrundlage für die Statistik in den Ländern dient eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte Auswertung des Ausländerzentralregisters (AZR). Diese erfolgt gemäß § 23 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz). Die registerführende Behörde, das BAMF, führt mit dem AZR die Datenbestände aller lokalen Ausländerbehörden zentral zusammen. Das AZR enthält somit Informationen zu allen Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht nur vorübergehend (drei Monate oder länger) in Deutschland aufhalten.
Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung
Die Daten werden von den örtlich zuständigen Ausländerbehörden gesammelt und zentral im AZR zusammengeführt. Der Datenbestand des AZR wird vom Bundesverwaltungsamt physisch gehalten und vom BAMF als registerführende Behörde inhaltlich betreut. Das Statistische Bundesamt erhält jährlich die pseudonymisierten Datensätze (pseudonymisierte Form der AZR-Nummer (§ 23 Abs. 4.2. AZR-Gesetz und § 2 AZRG-DV)) ausländischer Personen zum Stand 31. Dezember.
Datenaufbereitung (einschl. Hochrechnung)
Der Datenauszug aus dem AZR zum Stichtag wird im Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) geprüft und wenn nötig plausibilisiert. Die regionale Zuordnung erfolgt über den Zuständigkeitsbereich der aktenführenden Ausländerbehörden. Es handelt sich um eine Vollerhebung, damit ist keine Hochrechnung erforderlich.
Methodische Neuerungen
Seit dem 31.12.2019 wird eine sogenannte Bewegungsbilanz veröffentlicht. Dabei kann aus den Veränderungen im Vorjahr der aktuelle Registerbestand ermittelt werden. Zudem wurden drei weitere methodische Änderungen eingeführt:
- Bei der Berechnung der Zugänge und Abgänge werden nur noch Personen berücksichtigt, die sich an einem der zu vergleichenden Stichtage in Deutschland aufgehalten haben. Personen, die zwischen den beiden Stichtagen mehrfach zu- und fortgezogen sind, werden nicht berücksichtigt, da diese den Bestand des AZR zum Jahresende nicht verändern. Zudem ist nicht bekannt, wie viele Zu- bzw. Fortzüge erfolgt sind. Hierdurch reduziert sich sowohl die Zahl der Zu- und Abgänge, der Saldo der beiden Größen bleibt hingegen unverändert.
- Mit der Veröffentlichung der Bewegungsbilanz zum 31.12.2019 werden im Laufe eines Jahres stattfindende Korrekturen der Angaben zum Geschlecht berücksichtigt und aktualisierte Angaben zum Geschlecht für das Vorjahr veröffentlicht. Daher können die in der Bewegungsbilanz für den Vorjahresstichtag ausgewiesenen Zahlen nach dem Geschlecht von den im Vorjahr veröffentlichten Zahlen abweichen. Ursächlich sind Änderungen bei den im AZR registrierten Angaben zum Geschlecht, die zwischen den Stichtagen erfolgt sind.
- Nacherfasste Zu- und Abgänge werden nachrichtlich ausgewiesen. Als Nacherfassungen gelten verspätet registrierte Zu- und Abgänge, die im Berichtsjahr registriert wurden, wobei das Ereignisdatum in einem vorherigen Jahr lag.