Frau Prinz
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Sozialhilfe in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Durchgeführt werden die Erhebungen nach dem SGB XII – wie viele andere Sozialstatistiken auch – als dezentrale Bundesstatistik. Dabei übernimmt das Statistische Bundesamt unter Beteiligung der Statistischen Ämter der Länder die Erstellung der Erhebungs- und Aufbereitungskonzepte sowie die methodische Weiterentwicklung.
Die eigentliche Durchführung der Erhebungen obliegt den Landesämtern, in diesem Fall dem Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN). Durch die enge Abstimmung ist sichergestellt, dass die Erhebungen in allen Ländern vergleichbar durchgeführt werden und somit auch eine räumliche Vergleichbarkeit der Daten für das gesamte Bundesgebiet gegeben ist.
Durchgeführt werden die Statistiken als sekundärstatistische Vollerhebungen. Dies bedeutet, dass die Berichtsstellen den Landesämtern Daten liefern, die im Verwaltungsvollzug überwiegend bereits vorliegen. Da Angaben nicht eigens für die amtliche Statistik erfasst werden, ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen überschaubar.
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Niedersachsen
Die Statistiken zu den Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII) sowie die Erhebung zu den Leistungsbeziehenden nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII werden jährlich vom LSN durchgeführt. Zu beiden Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind nach § 125 Abs. 2 SGB XII die Träger der Sozialhilfe, sie bilden damit die Erhebungseinheit. In Niedersachsen sind dies die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover als örtlicher Träger sowie das Land als überörtlicher Träger.
Erfasst wird bei beiden Erhebungen jeweils ein Datensatz pro leistungsbeziehender Person. Die Darstellungseinheit ist damit die Personenebene. Veröffentlicht werden die Daten in zusammengefasster Form als Tabellen. Persönliche Angaben über die Leistungsempfängerinnen und -empfänger wie beispielsweise Name oder Anschrift werden dem LSN nicht übermittelt.
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Niedersachsen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erfasst werden diese Personen in der Statistik zur Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Personen Leistungen für mindestens einen Monat erhalten. Erhalten Personen Leistungen zur kurzzeitigen Überbrückung beispielsweise vor der Rente, werden auch Daten für einen kürzeren Zeitraum erfasst. Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt als Tages- oder Wochensätze erhalten, werden in einer gesonderten Statistik gemeldet, der Statistik der Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt mit kurzzeitiger Hilfegewährung.
Die Erhebung erfragt, ob Leistungsbeziehende in oder außerhalb einer Einrichtung leben. Als „in einer Einrichtung lebend“ ist dann anzugeben, wenn jemand voraussichtlich für einen längeren Zeitraum stationär untergebracht ist. Leistungsbeziehende, die parallel Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und die in einer besonderen Wohnform leben, werden der Kategorie „außerhalb von Einrichtungen“ zugeordnet. In bestimmten Fällen gibt es bei Minderjährigen von dieser Regelung Ausnahmen.
Die Erhebung erfasst Angaben zu der jeweiligen Personengemeinschaft. Für die Personengemeinschaft erfolgt eine gemeinsame Bedarfsberechnung. Zu einer Personengemeinschaft zählen alle nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner, Menschen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen wohnen und jeweils deren minderjährigen, unverheirateten Kinder im selben Haushalt.
In der statistischen Darstellung wird zwischen Brutto- und Nettobedarf der Personengemeinschaft unterschieden. Der Bruttobedarf ist definiert als die Summe aller regelmäßig anerkannten Bedarfe der Personengemeinschaft. Von diesem Bruttobedarf wird das Einkommen des Haushaltes, bereinigt um absetzbare Beträge bzw. Freibeträge, abgezogen. Daraus ergibt sich der Nettobedarf.
Leistungsbeziehende nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Niedersachsen
Bis einschließlich des Berichtsjahres 2019 war die Eingliederungshilfe, die Leistungen für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen regelt, im 6. Kapitel SGB XII verankert. Entsprechend war die Eingliederungshilfe Teil der Statistik zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. Mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wurde das 6. Kapitel SGB XII ersatzlos gestrichen. Entsprechend entfällt an der Stelle auch die statistische Erfassung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Statistik zu den Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII. Gleichzeitig wurde eine neue Statistik zu den Empfängerinnen und Empfängern von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX eingeführt . Damit ist die Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden in der amtlichen Statistik nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII ab dem Berichtsjahr 2020 deutlich zurückgegangen. Eine zeitliche Vergleichbarkeit der anderen hier erhobenen Kapitel ist aber gegeben.
Die Leistungsbeziehenden werden dabei bei jeder Hilfeart, die sie erhalten, mitgezählt und ausgewiesen. Bei der Darstellung der Empfängerinnen und Empfänger insgesamt werden Personen, die mehrere Leistungsarten erhalten, nur einmal gezählt, sofern dies auf Basis der statistischen Meldung erkennbar ist. Die Summe der Leistungsbeziehenden je Hilfeart ist damit höher als die ausgewiesene Zahl der Leistungsbeziehenden insgesamt. Auch in dem Ergebnis der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen von Hilfen in besonderen Lebenslagen insgesamt können Doppelzählungen von Personen nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedliche Berichtsstellen für die gleiche Person eine Meldung abgeben.
Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe in Niedersachsen
In der Statistik der Ausgaben und Einnahmen nach dem SGB XII werden die Leistungen erfasst, die Personen, also Empfängerinnen und Empfängern von Hilfen, zuzuordnen sind. In den Grundsätzen wird die Statistik ähnlich wie die Statistik zu den Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und der Erhebung zu den Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe durchgeführt. Abgebildet wird der Aufwand des jeweiligen Trägers, der direkt für Leistungen an die Letztempfängerin bzw. den Letztempfänger erbracht wird.
Zuweisungen, Umlagen, Erstattungen und Darlehen der öffentlichen Haushalte untereinander werden in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen nach dem SGB XII nicht erhoben. Nachgewiesen werden die tatsächlichen Zahlungsströme, also die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen bis zum 31.12. des Berichtsjahres. Die Grundlage hierfür bildet der Finanzhaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Zahlungsströme ist der Buchungszeitpunkt maßgeblich.
Die Statistik der Empfängerinnen und Empfänger und die Erhebungen zu den Ausgaben und Einnahmen können nur annäherungsweise in Beziehung gesetzt werden. Dies hängt mit dem Prinzip der Kassenwirksamkeit zusammen. So können Leistungen, die einer Person in dem einen Jahr gewährt werden, gegebenenfalls erst im nächsten Jahr kassenwirksam werden. In dem Fall würden die Person und die Aufwendungen unterschiedlichen Berichtszeiträumen zugeordnet.
Die Beträge werden in vollen Euro gerundet erfasst. Dadurch kann es bei der Aufsummierung der Leistungen je Hilfeart im Vergleich zu den erfassten Ausgaben insgesamt zu geringen rundungsbedingten Abweichungen kommen.
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Niedersachsen (3. Kap. SGB XII)
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterstützen und ihre Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, oft schulischen Leben verbessern.
Die Leistung für Bildung und Teilhabe richtet sich an junge Menschen, die in Haushalten mit geringen finanziellen Ressourcen aufwachsen. BuT-Leistungen können beantragt werden, wenn das Kind bzw. der Haushalt Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen bezieht. Die Statistik zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem 3. Kapitel SGB XII stellt damit nur einen kleinen Teil aller Kinder- und Jugendlichen, die BuT-Leistungen beziehen, dar. Eine amtliche Statistik zu den jungen Menschen, die BuT-Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wird ebenfalls im LSN geführt. Zudem stehen aus der zentralen Bundesstatistik zu den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Daten zu den Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem 4. Kapitel SGB XII zur Verfügung. Über Leistungsbeziehende nach anderen oben genannten Rechtskreisen liegen im LSN keine Daten vor.
Zu der Frage, wieviel Leistungsberechtigte es insgesamt oder nach bestimmten Rechtsgrundlagen gibt, liegen ebenfalls keine Informationen vor. Die amtliche Statistik erfasst die tatsächlich gewährten Leistungen. Personen, die Ansprüche auf Leistungen hätten, aber keinen Antrag auf die Leistungen stellen, tauchen in den Erhebungen nicht auf.
BuT-Leistungen können in Form von Gutscheinen gewährt werden. Die Gutscheine werden als Leistung in der Erhebung verbucht. Wenn die Gutscheine nicht oder nicht vollständig eingelöst werden, wird an der Stelle eine Leistung erfasst und dargestellt, ohne dass die Leistungen des Gutscheins auch tatsächlich bezogen wurden.
Geheimhaltung
Bei den Statistiken, die im Rahmen des SGB XII durchgeführt werden, werden die erhobenen Einzelangaben grundsätzlich geheim gehalten (vgl. § 16 Bundesstatistikgesetz). In den Statistiken mit Personenangaben nach dem SGB XII werden ab dem Berichtsjahr 2020 die Tabellenwerte vor der Veröffentlichung mittels 5er-Rundung geheim gehalten. Bei der 5er-Rundung werden alle absoluten Werte einer Tabelle mit Personenangaben auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Der veröffentlichte Wert weicht damit unter Umständen vom Originalwert ab. Die Abweichung beträgt maximal 2. Durch dieses Verfahren ist keine grundsätzliche Additivität mehr gegeben. Damit ist gemeint, dass unter Umständen bei einer eigenständigen Aufsummierung von Teilwerten ein anderes Ergebnis herauskommt, als das in der Tabelle veröffentlichte Gesamtergebnis.
Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird vor der Veröffentlichung keinem Geheimhaltungsverfahren unterzogen, da hier die Ausgaben und Einnahmen der zuständigen Träger der Leistungen insgesamt ausgewiesen werden und nicht die Angaben zu einzelnen leistungsberechtigten Personen.
Statistische Erfassung der Angaben zum Geschlecht
Das Merkmal „Geschlecht“ wird in den Erhebungen mit Personenangaben in vier Ausprägungen erfasst: weiblich, männlich, divers oder ohne Angabe (§ 22 Absatz 3 PStG). Personen, deren Geschlecht als "divers" oder "ohne Angabe" gemeldet wurde, werden aus Gründen der statistischen Geheimhaltung ab dem Berichtsjahr 2020 per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. Bis einschließlich des Berichtsjahres 2019 wurden Personen mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder „ohne Angabe“ dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
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