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Sozialhilfe in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Im Vordergrund liegt ein Ordner mit der Aufschrift SGB XII, daneben sind zwei Paragraphenzeichen und im Hintergrund ein Haus zu sehen. Bildrechte: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Die Sozialhilfe ist als letztes Instrument zum Schutz vor Armut und Ausgrenzung gedacht. Den Empfängerinnen und Empfängern soll der Bezug von Sozialhilfe eine würdevolle Lebensführung ermöglichen. Gleichzeitig sind die Leistungsberechtigten dazu angehalten, daraufhin zu wirken, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten können. So ist es einleitend im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nachzulesen. Ferner ist dort geregelt, dass Sozialhilfe immer nur nachrangig gewährt wird. So hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wer durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Dies gilt auch, wenn Ansprüche gegenüber anderen Unterhaltspflichtigen oder anderen Trägern von Sozialleistungen bestehen.

Um die Auswirkungen des SGB XII sichtbar zu machen, werden verschiedene amtliche Statistiken durchgeführt. Nach § 121 SGB XII werden vier dezentrale Bundesstatistiken erhoben:

  • eine zu den Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel),
  • eine zu den Leistungsberechtigten nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII,
  • eine zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie
  • eine zu den Ausgaben und Einnahmen der Träger der Sozialhilfe.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert das für das Existenzminimum Notwendige. Diese Leistungen umfassen beispielsweise Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie Unterkunft und Heizung. Zu diesen durch die sogenannten Regelsätze gedeckten Leistungen kommen in besonderen Fällen Mehrbedarfe. Hierzu zählen beispielsweise Bedarfe für kostenaufwändige Ernährung, für werdende Mütter und Alleinerziehende oder einmalige Bedarfe in Form von Darlehen.

Die Kapitel 5 bis 9 SGB XII umfassen

  • die Hilfen zur Gesundheit wie z. B. vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit oder zur Familienplanung (5. Kap.),
  • die Hilfe zur Pflege (7. Kap.),
  • die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wie beispielsweise das Erlangen und Sichern des Arbeitsplatzes oder Maßnahmen beim Erhalten und Beschaffen einer Wohnung (8. Kap.) sowie
  • Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Alten- oder Blindenhilfe (9. Kap.).

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterstützen. Dazu zählt das Ermöglichen einer Teilnahme an Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Eine weitere Statistik zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird als zentrale Statistik vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Welche Daten werden zu Leistungsberechtigten nach Kapitel 3 sowie 5 bis 9 erfasst? Welche Erhebungsmerkmale bildet die Statistik zu Bildung und Teilhabe ab? Und welche Daten zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfeträger werden in Niedersachsen erhoben?

Die zu erfassenden Erhebungsmerkmale der Sozialhilfestatistiken sind in § 122 SGB XII aufgeführt. Für die drei dezentralen Statistiken, die Daten auf Personenebene erheben, werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

  • Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit sowie bei Ausländerinnen und Ausländern der aufenthaltsrechtliche Status.

Die Erhebung zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Niedersachsen beinhaltet darüber hinaus zusammengefasst folgende Erhebungsmerkmale:

  • Regelbedarfsstufe,
  • für Erwachsene bis zum Rentenalter sowie Jugendliche ab 15 Jahren: Beschäftigung und Einschränkung der Leistung (gemäß § 39a SGB XII),
  • Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt, Beginn der Leistung, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft, der Regelsatz sowie die verschiedenen Mehrbedarfe in vollen Euro, angerechnetes Einkommen und der Nettobedarf sowie
  • beim Ende des Leistungsbezugs außerdem Grund der Einstellung der Leistungen.

Weiterhin erfragt das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN), ob der Leistungsbezug in oder außerhalb von Einrichtungen erfolgt, so dass die Daten getrennt nach diesen Merkmalen dargestellt werden können. Hinter dem Merkmal „in Einrichtungen“ stehen unterschiedliche Einrichtungsformen, unter anderem Pflegeheime.

In der Statistik zu den Leistungsberechtigten nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in Niedersachsen werden neben den obengenannten personenbezogenen Merkmalen folgende Inhalte erfasst:

  • gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII,
  • erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach den Kapiteln bzw. Leistungsarten Hilfen zur Gesundheit (5. Kap.), Hilfe zur Pflege (7. Kap.), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kap.) sowie Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kap.),
  • sofern Leistungen nach dem 7. Kapitel Hilfe zur Pflege erbracht werden, werden eine ganze Reihe weiterer Merkmale abgefragt wie zum Beispiel: die Ausgaben je Fall, persönliches Budget, Bestehen einer Pflegeversicherung und der Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch.

In der Erhebung zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Niedersachsen nach dem 3. Kapitel SGB XII sind folgende Erhebungsmerkmale enthalten:

  • personenbezogene Merkmale wie oben beschrieben und
  • die Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Die Erhebung zu den Ausgaben und Einnahmen der Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen umfasst die Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach den Hilfearten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen sowie Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8 SGB XII.

Weitere Informationen zur statistischen Erfassung der Daten sind in den methodischen Hinweisen nachzulesen.

Aus welchen Quellen stammen die Daten zu den Statistiken nach dem SGB XII in Niedersachsen?

Die Daten zu den Statistiken nach dem SGB XII werden dem LSN von den Trägern der Sozialhilfe gemeldet. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist das Land Niedersachsen. Die örtlichen Träger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. Geregelt ist dies im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

Wie oft werden die Daten der Statistiken nach dem SGB XII in Niedersachsen aktualisiert und wozu werden sie genutzt?

Die Statistiken zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, zu den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel sowie zu den Einnahmen und Ausgaben SGB XII werden jährlich für das zurückliegende Berichtsjahr erfasst. Die Ergebnisse für die Statistiken nach dem 3. Kapitel SGB XII sowie zu den Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfe stehen im Juli oder August für das vergangene Berichtsjahr zur Verfügung. Die Daten zu den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII liegen in der Regel ab September vor.

Die Erhebung zur Bildung und Teilhabe wird quartalsweise durchgeführt. Erhoben werden die Angaben für einzelne Monate. Die Daten stehen etwa 6 Wochen nach Ende des Berichtsquartals zur Verfügung.

Die erfassten Daten werden zur Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt. Entsprechend sind die zuständigen Ministerien, die parlamentarischen Gremien und die Verwaltung selbst Hauptnutzende der niedersächsischen Daten. Aber auch die Öffentlichkeit und die Presse greifen regelmäßig auf die Daten zurück.

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