Frau Prinz
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Prostitution in Niedersachsen
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten, mit dem die legale Prostitution in Deutschland neu geregelt wurde. Kernelement des Gesetzes ist der Schutz von Menschen, die in der Prostitution tätig sind. Für Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz wurden Vorgaben gesetzlich fixiert. Ziel des Prostituiertenschutzgesetzes ist es, Kriminalität, Ausbeutung und Zuhälterei zu bekämpfen. Im Zentrum des Gesetzes steht die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die Anmeldepflicht für Prostituierte.
Zeitgleich mit dem Prostituiertenschutzgesetz ist die Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung – ProstStatV) in Kraft getreten.
Die Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz umfassen vier Teilstatistiken:
- Statistik über die Prostitutionstätigkeit,
- Statistik über das Prostitutionsgewerbe,
- Statistik über Prostitutionsfahrzeuge und
- Statistik über Prostitutionsveranstaltungen.
Bei den Teilerhebungen zum Prostitutionsgewerbe sowie zu den Prostitutionstätigkeiten wird noch einmal unterschieden zwischen im Laufe des Berichtsjahres gestellten Anträgen und am Jahresende noch gültigen Bescheiden.
Weitere Informationen und Begriffsbestimmungen finden Sie in den methodischen Hinweisen.
Welche Daten werden in den Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Niedersachsen erfasst?
Auf der Basis des § 2 Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) werden zu jedem Anmeldevorgang im Zusammenhang mit einer Prostitutionstätigkeit folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
- das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
- der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde,
- die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person,
- die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren
- und Anmeldungen der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 in der Prostitution tätig waren.
Die Erhebungsmerkmale zum Prostitutionsgewerbe sind in § 3 ProstStatV aufgelistet. Für jeden Anmeldevorgang werden hier folgende Merkmale erhoben:
- der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaubnis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
- Betreiben einer Prostitutionsstätte z. B. ein Bordell,
- Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
- Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges wie ein Wohnmobil („LoveMobil“) und
- Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,
- die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
- die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
- Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und
- anderen nicht in den aufgeführten Punkten genannten Gründen,
- der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
- der Ort der Prostitutionsstätte,
- das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlängerung und
- die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.
Zu den Prostitutionsfahrzeugen werden gemäß § 4 ProstStatV folgende Erhebungsmerkmale in der Statistik erfasst:
- die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
- der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
- die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.
In § 5 ProstStatV sind die Erhebungsmerkmale zu den Prostitutionsveranstaltungen festgehalten. Dabei werden für jeden Vorgang zwei Merkmale erhoben:
- die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
- der Ort der Prostitutionsveranstaltung.
Aus welchen Quellen stammen die Daten zu den Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Niedersachsen?
Die Erhebungen zum Prostituiertenschutzgesetz werden als sekundärstatistische Vollerhebungen durchgeführt. Die Grundlage bilden die jeweiligen Verwaltungsvorgänge beziehungsweise Anmeldebescheinigungen in den zuständigen Behörden. Diese Behörden melden dann auf Basis der ihnen vorliegenden Vorgänge die Daten zu den Statistiken. Eine Erfassung der illegalen Prostitution ist damit bereits von der Anlage der Statistiken her ausgeschlossen.
Zu den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Dies ist in § 8 der Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) geregelt. Auskunftspflichtig sind die für die entsprechenden Anmeldungen zuständigen Behörden in den jeweiligen Ländern. Für Niedersachsen ist die Zuständigkeit in der „Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (ZustVO-GuS)“ geregelt. Paragraph 9 überträgt die Zuständigkeit für die Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz mit Ausnahme der Gesundheitsberatung den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Wie oft werden die Daten der Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Niedersachsen aktualisiert und wozu werden sie genutzt?
Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. In der Regel liegen im Juni die Ergebnisse für das vorangegangene Berichtsjahr vor.
Die Ergebnisse werden schwerpunktmäßig von den parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern genutzt sowie den entsprechenden Bundes- und Landesministerien oder den Kommunalverwaltungen. Hauptsächlich sollen die Daten dabei helfen, Unterstützungsangebote im Bereich der Prostitution sachgerecht zu planen. Das Prostituiertenschutzgesetz sieht eine Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes vor. Auch für die Evaluierung sowie eine mögliche Weiterentwicklung des Gesetzes ist es notwendig, verlässliche Daten über die Größenordnung der legalen Prostitution in Niedersachsen beziehungsweise in Deutschland zu haben.