Zahl der Gefährdungseinschätzungen in Niedersachsen 2016 um 15% angestiegen
Pressemitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Datum: 24. August 2017
Nummer: 66/17
Das zuständige Jugendamt hat eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen vorliegen. In Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte wird das Gefährdungsrisiko eingeschätzt. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen gegeben oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil – sind in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht Willens, die Gefährdungssituation für das Kind oder den Jugendlichen abzuwenden.
Bei 1.283 Kindern oder Jugendlichen (12,6%) wurde eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. Anzeichen gab es unter anderem für eine Vernachlässigung (757 Fälle) oder eine körperliche Misshandlung (440 Fälle). Die Jugendämter sind gehalten, alle zutreffenden Arten der Kindeswohlgefährdung anzugeben, so dass hier Mehrfachnennungen möglich sind. Im Jahr 2015 wurde in 1.035 Fällen (11,7%) eine akute Kindeswohlgefährdung angegeben.
Eine latente Kindeswohlgefährdung betraf 1.375 Kinder bzw. Jugendliche (13,5%) 2016. Dabei wurden in 824 Fällen Anzeichen von Vernachlässigung erkannt. Eine psychische Misshandlung des Kindes wurde in 382 Verfahren festgestellt. Im Jahr 2015 lag eine latente Kindeswohlgefährdung in 1.295 Fällen vor (14,6%).
Insgesamt stellten die Jugendämter bei 2.658 Kindern eine Kindeswohlgefährdung bzw. latente Kindeswohlgefährdung fest. Dies entspricht 26,0% aller Gefährdungseinschätzungen 2016. Bei den übrigen 7.562 Kindern (74,0%) konnte keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Jedoch wurde in 3.680 Verfahren ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf sichtbar.
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