Verdienstlücke zwischen Männern und Frauen wurde in Niedersachsen 2015 etwas kleiner - Frauen verdienten pro Stunde 21 Prozent weniger als Männer
Pressemitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Datum: 16. März 2016
Nummer 20/16
HANNOVER. Die Bruttostundenverdienste von Männern und Frauen näherten sich in Niedersachsen im Jahr 2015 an. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen(LSN) teilte mit, dass der Abstand zwischen den Verdiensten der Männer und Frauen, der sogenannte unbereinigte Gender Pay Gap (GPG), in Niedersachsen bei 21 Prozent lag. Das bedeutete im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 1 Prozentpunkt. Damit folgte die Entwicklung in Niedersachsen in etwa dem Bundestrend. Im Vergleich der Bundesländer holte Niedersachsen binnen Jahresfrist zwei Rangplätze auf. Die sechs ostdeutschen Länder und Schleswig-Holstein wiesen geringere Verdienstlücken als Niedersachsen auf.
Entscheidend für die Abnahme des Verdienstunterschiedes waren die im Durchschnitt deutliche Zunahme der Bruttostundenverdienste der Frauen und zugleich ein im Vergleich zum Vorjahr leicht gedämpfter Anstieg bei den Männerverdiensten. Der Bruttostundenverdienst der weiblichen Beschäftigten stieg gegenüber dem Vorjahr um 2,5 Prozent (2014: -0,2 Prozent) auf durchschnittlich 14,97 Euro an, während sich der Stundenverdienst der Männer lediglich um 1,4 Prozent (2013: +2,2 Prozent) auf 19,01 Euro erhöhte.
Ursächlich für das abnehmende Verdienstgefälle waren folgende Effekte:
2015 nahmen insbesondere in der Männerdomäne, dem Produzierenden Gewerbe, die Bruttostundenverdienste der Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit mit 2,0 Prozent (2014: +3,8 Prozent) und dort insbesondere im Verarbeitenden Gewerbe mit 1,8 (2014: +4,7 Prozent) nur moderat zu. Demgegenüber konnten in dem von den Frauen dominierten Dienstleistungssektor insgesamt im Jahr 2015 mit 2,3 Prozent (2014: -0,5 Prozent) deutliche Verdienstzuwächse bei den Arbeitnehmerinnen verzeichnet werden.
Die Stundenverdienste der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen stiegen ebenso wie die ihrer in Vollzeit beschäftigten Kolleginnen um 2,5 Prozent an. Zugleich erhöhten sich die Verdienste der vollzeitbeschäftigten Männer nur um 1,9 Prozent, während die der teilzeitbeschäftigten Männer sogar um 4,3 Prozent abnahmen. Teilzeitarbeit ist bei Frauen viel häufiger verbreitet als bei Männern.
Die Zuwächse der Frauenverdienste übertrafen die der Männer am deutlichsten bei der niedrigsten und bei der höchsten Leistungsgruppe. Bei den Ungelernten stiegen die Bruttostundenverdienste der Frauen um 4,3 und die der Männer um 1,9 Prozent. Bei den Beschäftigten in Leitungspositionen erreichten die Frauen um 3,4 und die Männer um 2,6 Prozent höhere Verdienste.
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Tanja Eichhorn (0511-9898-2351)
Methodische Hinweise
Gender Pay Gap
Entsprechend der Vorgabe von EUROSTAT wird der unbereinigte Gender Pay Gap im Rahmen der vorliegenden Berechnung als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst (ohne Sonderzahlungen) der Männer und Frauen im Verhältnis zum durchschnittlichen Bruttostundenverdienst (ohne Sonderzahlungen) der Männer definiert. Der unbereinigte Gender Pay Gap berücksichtigt nicht die ungleiche Geschlechterverteilung in den Leistungsgruppen, Beschäftigungsarten und Branchen und gibt daher keinen Aufschluss hinsichtlich des Verdienstabstandes bei vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen (bereinigter Gender Pay Gap).
Definition der Leistungsgruppen:
Leistungsgruppe (LG) 1: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern,
LG 2: herausgehobene Fachkräfte mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, die über die abgeschlossene Ausbildung hinaus noch mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse voraussetzen,
LG 3: Fachkräfte mit schwierigen Fachtätigkeiten, die i.d.R. eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern,
LG 4: angelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit überwiegend einfachen Aufgaben, für deren Ausführung keine berufliche Ausbildung, aber besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sind.
LG 5: ungelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einfachen, schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist.
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