Beschäftigung in Betrieben der Energie- und Wasserversorgung nicht von der Corona Pandemie betroffen
Landesamt für Statistik Niedersachsen, Pressemitteilung Nr. 043 vom 20.04.2021
HANNOVER. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, hat die Corona-Pandemie in den Betrieben der Energie- und Wasserversorgung 2020 hinsichtlich der Beschäftigung nicht zu signifikanten Veränderungen geführt. Die Beschäftigung in den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- und Kälteversorgung sowie der Wasserversorgung von Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen in Niedersachsen stieg im Mittel des Jahres 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 2,5% auf rund 22.300 tätige Personen. Der Großteil der Beschäftigten (81%) arbeitete in den Betrieben der Elektrizitätsversorgung.
Stärker noch als die Zahl der tätigen Personen stieg die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden an (+3,6%). Besonders in den Betrieben der Wasserversorgung erhöhte sich die Zahl der Arbeitsstunden mit 7,2% deutlich, möglicherweise ein Effekt der Trockenheit in den vergangenen Jahren.
Daraus resultierend wurden mehr Entgelte für die Beschäftigten im Bereich der Energie- und Wasserversorgung gezahlt. Mit 1,33 Mrd. Euro im Jahr 2020 lagen sie um 4,1% höher als 2019 (1,28 Mrd. Euro).
Kontakt:
Stefan Koy, Tel.: 0511 9898-2433
stefan.koy@statistik.niedersachsen.de
Uwe Mahnecke, Tel.: 0511 9898-2429
uwe.mahnecke@statistik.niedersachsen.de
Stärker noch als die Zahl der tätigen Personen stieg die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden an (+3,6%). Besonders in den Betrieben der Wasserversorgung erhöhte sich die Zahl der Arbeitsstunden mit 7,2% deutlich, möglicherweise ein Effekt der Trockenheit in den vergangenen Jahren.
Daraus resultierend wurden mehr Entgelte für die Beschäftigten im Bereich der Energie- und Wasserversorgung gezahlt. Mit 1,33 Mrd. Euro im Jahr 2020 lagen sie um 4,1% höher als 2019 (1,28 Mrd. Euro).
Methodischer Hinweis:
Die Erhebung richtet sich an Betriebe der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und an Betriebe der Energieversorgung aller anderen Unternehmen sowie an Betriebe der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie an Betriebe der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen. Die Rechtsgrundlage bildet § 6 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz.
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