Logo Landesamt für Statistik Niedersachsen - Link zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Erneut wurde weniger Eltern das Sorgerecht entzogen

Pressemitteilung des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen



Datum: 1. September 2011
Nummer: 87/11

HANNOVER. Um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, haben die Gerichte in Niedersachsen im Jahr 2010 in 1 042 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts angeordnet. Nach Mitteilung des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) bedeutet dies einen Rückgang um 41 Fälle (-4 %), im Vergleich zu 2008 sank die Zahl sogar um 232 Fälle (-15 %).

In 800 Fällen wurde das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen, darunter in 144 Fällen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Jahr zuvor hatte es 791 Übertragungen auf das Jugendamt gegeben, mit 172 Fällen, die sich ausschließlich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkten. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.

Insgesamt lebten zum Jahresende 2010 4 106 Kinder und Jugendliche unter gesetzlicher oder bestellter Vormundschaft der Jugendämter, was einem Rückgang von 11 % gegenüber dem Jahr 2009 (4 633) entspricht. Für 761 Fälle (2009: 841) lag eine gesetzliche Vormundschaft vor, die dann eintritt, wenn ein Kind von einer minderjährigen ledigen Mutter geboren wird. 3 345 Kinder und Jugendliche standen unter einer bestellten Amtsvormundschaft (2009: 3 792), die durch den Entzug der elterlichen Sorge eintritt. Die Amtsvormundschaft erstreckt sich über die gesamte elterliche Sorge.

Eine vom Jugendamt ausgeübte bestellte Amtspflegschaft, die nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge umfasst, lag für 3 602 Kinder und Jugendliche vor (2009: 3 877). 72 336 Minderjährige lebten außerdem im Jahr 2010 (2009: 72 049) mit Beistandschaften. Die Beistandschaft unterstützt einen alleinsorgeberechtigten Elternteil auf dessen Antrag beim Jugendamt bei der Ausübung der elterlichen Sorge.

Hinweis: Rechtsgrundlage für die Familiengerichte ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn das Wohl des Kindes oder seines Vermögens gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.


Ansprechpartner:
Carola Rosenbohm, Tel.: 0511 9898 - 2239
Lidia Wibe, Tel.: 0511 9898 - 2251

Verbreitung mit Quellenangabe erwünscht


Herausgeber:
© Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen
Pressestelle, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover

Telefon: +49 (0) 511 9898-1125
Telefax: +49 (0) 511 9898-4132

E-Mail: pressestelle(at)lskn.niedersachsen.de
http://www.lskn.niedersachsen.de

Journalistische Anfragen richten Sie bitte an den angegebenen Gesprächspartner.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln