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Pflege in Niedersachsen - Methodische Hinweise zur Durchführung der Statistik der Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär)

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die Pflegestatistik ist eine Bundesstatistik, die seit 1999 alle zwei Jahre von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt wird. Der Berichtskreis setzt sich zusammen aus den Pflegediensten und Pflegeheimen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Der Stichtag für diesen Erhebungsteil ist der 15. Dezember der ungeraden Kalenderjahre. Auskunftspflichtig sind die Träger der Einrichtungen. Die Datenmeldung erfolgt in der Regel von den Einrichtungen mittels des Online-Meldeverfahrens IDEV an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN). Bei dieser Vollerhebung besteht eine Auskunftspflicht.

Das Statistische Bundesamt konzipiert in Abstimmung mit den Landesämtern die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Erhebung auf Basis der rechtlichen Grundlagen. So ist sichergestellt, dass die erhobenen Angaben bundesweit vergleichbar sind. Durch Reformen der Pflegeversicherung haben sich im Laufe der Jahre Veränderungen ergeben. Diese sind bei der Betrachtung von Zeitreihen zu berücksichtigen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in den Qualitätsberichten (siehe Infoleiste auf der rechten Seite).

Hinweise zur Abgrenzung der Pflegestatistik – was wird nicht erfasst? – finden Sie hier.

Die Definitionen der Begrifflichkeiten finden sich im Statistischen Bericht K II 6 (Erläuterungen) sowie in den Erläuterungen als Bestandteil der Erhebungsunterlagen bzw. des Fragebogens (Erläuterungen stationär; Erläuterungen ambulant).

Weitere Hinweise zur Erhebungsdurchführung und Datenqualität sind dem Qualitätsbericht Statistik über Pflegeeinrichtungen – ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) zu entnehmen.

Methodische Hinweise zur Durchführung der Statistik der Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger

Der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen in Niedersachsen nimmt Pflegegeldleistungen in Anspruch. Die Erhebung zu den Pflegegeldempfängerinnen und -empfängern wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Gemeinsam mit der Erhebung zu den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird ein umfassendes Gesamtbild der Pflegebedürftigen in Niedersachsen bzw. Deutschland dargestellt. Die Daten zu den Pflegegeldempfängerinnen und -empfängern werden zum Jahresende (Stichtag: 31.12.) erhoben. Die Teilstatistik basiert auf den Daten der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Personen, die Pflegegeld nach SGB XI erhalten. Die Erhebungsmerkmale der Statistik der Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger sind unter anderem Alter, Geschlecht und Pflegegrad.

Die Angaben bieten Informationen, ob ausschließlich Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen in Anspruch genommen wurde oder eine Kombination von Geld- und Sachleistung. Diese Kombinationsleistungen kommen in Frage, wenn der nach Pflegegrad gestaffelte Höchstbetrag für Sachleistungen nicht ausgeschöpft worden ist. Die Personen, die diese sogenannten Kombinationsleistungen erhalten, werden auch in der Statistik der Pflegeeinrichtungen erfasst. Dort wird dieser Personenkreis allerdings nicht gesondert ausgewiesen.

Die Definitionen weiterer Begrifflichkeiten finden sich im Statistischen Bericht K II 6 (Erläuterungen).

Weitere Hinweise zur Erhebungsdurchführung und Datenqualität sind dem Qualitätsbericht Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeldleistungen 2017 zu entnehmen.

Allgemeine methodische Hinweise

Für die beiden Teilstatistiken zu den Pflegeeinrichtungen bzw. zu den Empfängerinnen und Empfängern von Pflegegeldleistungen wurden etwas voneinander abweichende Stichtage gewählt (15.12. und 31.12.). Im Zusammenhang mit der Statistik zu den Pflegeeinrichtungen wurde der 15.12. als Stichtag festgelegt, um störende Sondereinflüsse am Jahresende auszuschließen.

Die Gesamtzahl der stationär betreuten Personen lässt sich aus der Befragung der Pflegeheime direkt ermitteln. Für die Gesamtzahl der zu Hause betreuten Pflegebedürftigen ist es notwendig, die Angaben aus der Befragung der ambulanten Pflegedienste einerseits und einer Teilmenge der Pflegegeldbeziehenden andererseits heranzuziehen. Die Anzahl der nicht stationär betreuten Leistungsberechtigten insgesamt ergibt sich aus den Empfängerinnen und Empfängern von Pflegegeld nach SGB XI ohne Sachleistungen und aus den pflegebedürftigen Personen mit Sachleistungen eines Pflegedienstes nach SGB XI.

Da sich die Zahl der Pflegebedürftigen aus den drei Personengruppen stationär oder ambulant betreut sowie Beziehende von Geldleistungen zusammensetzt und es Überschneidungen zwischen den Gruppen geben kann, ist eine einfache Aussummierung von Teilgruppen zu einem „insgesamt“ nicht immer gegeben.

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