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Personenbeförderung in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die niedersächsische Personenbeförderungsstatistik ist eine Primärerhebung. Sie wird als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt und erfolgt mit Auskunftspflicht.

Auskunftspflichtig für die vierteljährliche Statistik sind alle Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Unternehmen, die im Jahr der letzten Totalerhebung mindestens 250.000 Fahrgäste befördert haben. Für die Jahreserhebung werden neben den Quartalsmeldern auch Unternehmen mit mindestens 10.000 Fahrgästen als Stichprobe mit einbezogen. Bei der fünfjährlichen Erhebung werden alle Unternehmen in Niedersachsen, die öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, befragt.

Die Auskunftspflichtigen melden ihre Angaben per Online-Fragebogen an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN). Das LSN übermittelt die aggregierten Daten dann an das Statistische Bundesamt.

Bei der vierteljährlichen Erhebung erfolgt keine Hochrechnung. Bewusste oder unbewusste Falschangaben werden durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die bei der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Unternehmensdaten als auch mit den entsprechenden Vorjahresquartalswerten und Vorquartalswerten verglichen, weitgehend erkannt und korrigiert. Weitere Imputationen sind in der Regel nicht erforderlich.

Die Datenaufbereitung bei der jährlichen/fünfjährlichen Erhebung erfolgt mit einer gebundenen Hochrechnung. Mit dem Imputationsverfahren werden bewusste oder unbewusste Falschangaben durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die bei der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Unternehmensdaten als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, weitgehend erkannt und korrigiert.

Als Fahrgäste werden Beförderungsfälle gezählt. Die Zahl der Fahrgäste ist für jedes Verkehrsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Omnibus) getrennt anzugeben. Falls Unternehmen verschiedene Verkehrsmittel einsetzen und ein Fahrgast während einer Fahrt von einem Verkehrsmittel eines Unternehmens auf ein anderes Verkehrsmittel eines anderen Unternehmens umsteigt, wird der Fahrgast erneut gezählt (Verkehrsmittelfahrt). Die Insgesamt-Angabe der Fahrgäste eines Unternehmens im Liniennahverkehr (Unternehmensfahrten) muss deshalb um die Zahl der Umsteiger/-innen zwischen den Verkehrsmitteln niedriger sein als die Summe der Fahrgäste aller Verkehrsmittel.

Zum Liniennahverkehr zählen alle Linienverkehre mit Straßenbahnen und Omnibussen (einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 43 Personenbeförderungsgesetz – PBefG), die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Weiterhin gehören alle mit Regionalisierungsmitteln geförderten Eisenbahnverkehre zum Liniennahverkehr. Bei der Reiseweite bzw. bei der Reisezeit sind die Hinfahrt und die Rückfahrt gesondert zu betrachten. Die zum Nahverkehr zurechnenden Eisenbahnverkehre können auch produktbezogen von den Fernverkehren abgegrenzt werden. Hier einbezogen werden auch Angaben zum Schüler- und Ausbildungsverkehr (einschließlich freigestellter Schülerverkehr).

Beim Linienfernverkehr mit Omnibussen sind nur Linienverkehre gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz anzugeben, die in der Regel Überlandlinienverkehr, jedoch nicht Liniennahverkehr sind. Der Gelegenheitsfernverkehr mit Omnibussen ist nicht einzubeziehen.

Bei der Reiseweite bzw. bei der Reisezeit sind die Hinfahrt und die Rückfahrt gesondert zu betrachten.

Zum Gelegenheitsnahverkehr mit Omnibussen zählen Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten und Mietomnibussverkehre gemäß §§ 48 und 49 PBefG, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reiseweite 50 km nicht übersteigt.

Zum Gelegenheitsfernverkehr zählen Ausflugsfahrten und Mietomnibusverkehre gemäß §§ 48 und 49 PBefG, wenn die gesamte Reiseweite 50 km übersteigt sowie alle Ferienzielreisen gemäß § 48 PBefG.

Die in Personenkilometern gemessene Beförderungsleistung wird durch Multiplikation der Zahl der Fahrgäste mit deren durchschnittlicher mittlerer Reiseweite in km errechnet. Können keine differenzierten Angaben gemacht werden, sollte für jede Fahrgastgruppe eine mittlere Reiseweite angesetzt werden. Da die Fahrgäste nach Verkehrsmitteln gegliedert angegeben werden, sind auch unterschiedliche Reiseweiten für jedes Verkehrsmittel zugrunde zu legen.

Kontakt:

Frau Starck
Tel. 0511 9898-2326

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