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Sonderzahlungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Verschiedene Euromünzen bilden einen verschobenen Stapel. Bildrechte: ©weyo - stock.adobe.com

Außerhalb des eigentlichen kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen gibt es für weitere Aufgaben Zuweisungen des Landes an die Kommunen, die ebenfalls vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) berechnet und ausgezahlt werden. Diese Zuwendungen vermindern nicht die Zuweisungsmasse des kommunalen Finanzausgleichs. Die Auszahlungen erfolgen als Einmalzahlungen am 20.6. eines Jahres.

Worin besteht der Unterschied zwischen den Sonderzahlungen und Zuweisungen innerhalb des Finanzausgleichs?

Bei den Sonderzahlungen kommt das in der Landesverfassung verankerte Prinzip der Konnexität zur Anwendung, wonach das Land den Kommunen zusätzliche oder im Umfang veränderte übertragene Aufgaben zu 100% finanzieren muss. Da es bei den Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis eine Interessensquote von 25% – dieser Kostenanteil muss von den Kommunen aus Eigeninteresse an der Durchführung der Aufgabe getragen werden – können diese Aufgaben nicht darüber abgegolten werden.

Wie viele Sonderzahlungen gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Aktuell werden verschiedene Zahlungen mit einem Gesamtvolumen von rund 90 Millionen Euro auf Grundlage von 5 Gesetzen auf diese Weise in Niedersachsen verteilt:

  • Die Schulträger erhalten für die Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen 19,0 Millionen Euro gemäß § 5 Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz (NFVG).

  • Nach dem Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) erhalten die kreisfreien Städte, die Landkreise sowie die Städte mit eigenem Jugendamt im Jahr 2022 zusammen 37,3 Millionen Euro.

  • Weitere 1,5 Millionen Euro werden aufgrund des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) an die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen ausgezahlt – die Landkreise müssen einen Teil davon an die Gemeinden weitergeben.

  • Die Gemeinden in Niedersachsen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern außer den kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen sowie den großen selbständigen Städten erhalten gemäß § 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) einen finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter. Die Verteilung erfolgt zu gleichen Teilen auf alle betroffenen Gemeinden.

  • Darüber hinaus erhalten die Kommunen Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben nach § 4 NFVG. Die Kommunen erhalten als Ausgleich für die 20 Teilaufgaben ein Gesamtvolumen von rund 32 Millionen Euro. Die Beträge werden vom LSN einzeln verteilt und an die Kommunen ausgezahlt.
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