Herr Lehner
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Handwerk in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Handwerksunternehmen sind Rechtliche Einheiten, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, eingetragen sein müssen. Die Rechtliche Einheit wird in der deutschen amtlichen Statistik dabei als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss.
In die Handwerkszählung in Niedersachsen und die Handwerksberichterstattung in Niedersachsen werden grundsätzlich nur selbstständige Handwerksunternehmen einbezogen. Viele handwerkliche Berufe werden auch in innerbetrieblichen Abteilungen und Nebenbetrieben ausgeübt.
Handwerkliche Nebenbetriebe und innerbetriebliche handwerkliche Abteilungen werden in der Handwerkszählung in Niedersachsen und der Handwerksberichterstattung in Niedersachsen nicht ausgewertet. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt beispielsweise vor, wenn eine unselbstständige Fleischereiabteilung in einem Kaufhaus geführt wird und dieses Kaufhaus deshalb einen Eintrag in der Handwerksrolle besitzt.
Den Statistikdaten liegt zudem eine Auswertung der beschäftigten Personen zugrunde und nicht der Beschäftigungsfälle. Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit jeweils mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden nur einem und nicht mehreren Betrieben zugerechnet.
Darüber hinaus sind die Umsätze einiger Unternehmen nicht in den Daten der Finanzverwaltungen enthalten. So fehlen die Umsätze von Kleinunternehmen, also Unternehmen mit Umsätzen bis zu 17.500 Euro – ab 2020 bis zu 22.000 Euro – im Vorjahr und voraussichtlich nicht über 50.000 Euro im Berichtsjahr, sowie von jenen Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder bei denen keine Steuerzahllast entsteht. Weiterhin fehlen Umsätze von Steuerpflichtigen, die im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zu zahlen hatten und deshalb vom Finanzamt von der Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht befreit wurden (sog. Jahresmelder). Die fehlenden Umsätze werden für diese Handwerksunternehmen entsprechend geschätzt.
Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu den selbstständigen Handwerksunternehmen – und damit zur Grundgesamtheit – lässt sich nicht direkt aus dem Handwerksrolleneintrag ermitteln. Vielmehr muss in der Zusammenschau beurteilt werden, ob es sich um relevante selbstständige Handwerksunternehmen handelt oder um nicht zu berücksichtigende handwerkliche Nebenbetriebe und innerbetriebliche handwerkliche Abteilungen. In diesem Zusammenhang ist bei der jährlichen Berichtskreisabgrenzung mit Änderungen aufgrund neuer Informationen zu rechnen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse haben.
Zu den Ausführungen vergleichen Sie bitte insbesondere auch die Qualitätsberichte zur Handwerkszählung sowie zur Handwerksberichterstattung.