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Häufig gestellte Fragen zur Ergebnismitteilung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Drei Holzwürfel mit Fragezeichen liegen auf einem Tisch. Bildrechte: ©oatawa - stock.adobe.com

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Bezug auf die elektronische Ergebnismitteilung zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes in Niedersachsen.

1. Ab wann gelten die neuen Schlüsselzahlen 2024 und wann wird die Differenz verrechnet?

Allgemein gilt: Neue Schlüsselzahlen dürfen erst mit Bekanntmachung durch MI per Verordnung angewendet werden. Bis dies der Fall ist, müssen die alten Schlüsselzahlen verwendet werden. Die Verordnung ist derzeitig im Entwurf in Bearbeitung und wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 (2. Quartal 2024) veröffentlicht. Eine gesonderte Information über diesen Zeitpunkt erfolgt nicht über das LSN. Die erste Auszahlung mit den aktualisierten Schlüsselzahlen 2024 wird zum auf die Veröffentlichung folgenden Auszahlungstermin erfolgen.

Da es sich monatlich um Abschlagszahlungen handelt, wird die zu viel/zu wenig gezahlte Summe erst mit der Schlussabrechnung des Jahres 2024 (01.Februar 2025) glattgezogen (Gegenüberstellung was der Kommune zusteht und was sie im Laufe der Monate tatsächlich erhalten hat). Das heißt, Sie erhalten keine gesonderte Zahlung um die Differenz zwischen alten und neuen Schlüsselzahlen auszugleichen.

2. Wie unterscheiden sich die Zahlungstermine und ihre Ergebnisse?

An acht Terminen im Jahr (jeweils zum 15. Januar, März, April, Juni, Juli, September, Oktober und Dezember) werden die Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ausgezahlt.

An vier Terminen (jeweils zum 1. Februar, Mai, August und November) findet zusätzlich zu den Auszahlungen die Meldung der Gewerbesteuerumlage über das OLEFA-Verfahren statt. Weitere Hinweise dazu finden Sie bei den Informationen für Auskunftgebende.

Zu jedem Zahlungstermin enthält die Ergebnistabelle zwei Tabellenblätter, eines für die Ergebnisse auf Landkreis- und eines auf Gemeindeebene. An reinen Auszahlungsterminen ohne Gewerbesteuerumlage enthalten die Tabellen in der Spalte „Gewerbesteuerumlage“ ein „x“. Das „x“ steht in statistischen Veröffentlichungen des LSN für „Nachweis nicht sinnvoll, unmöglich oder Fragestellung trifft nicht zu“.

3. Wichtige Hinweise zu den Ergebnistabellen am 1. Februar

1) Am 1. Februar findet eine reguläre, monatliche Abschlagszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer für das laufende Jahr statt.

2) Die Schlussabrechnung des Vorjahres mit der Verrechnung der Gewerbesteuerumlage wird ebenfalls am 1. Februar durchgeführt. Aus 1) und 2) resultieren zwei separate Auszahlungsbeträge bzw. ist es sogar möglich, dass ein Auszahlungsbetrag und eine Zahlungsaufforderung an die Gemeinde resultieren.

3) Das LSN verrechnet diese beiden Ergebnisse, um zwei Zahlungen an einem Termin zu vermeiden. Dieser verrechnete Betrag wird der Gemeinde zum 1. Februar überwiesen.

Zur Nachvollziehbarkeit werden drei Tabellen zum 1. Februar online zur Verfügung gestellt. Sie enthalten jeweils die Ergebnisse von 1), 2) und 3).

4. In welchen Fällen erhält man weiterhin eine Mitteilung per Brief?

In Fällen mit einem gesonderten Informations- bzw. Handlungsbedarf erfolgt die Ergebnismitteilung weiterhin schriftlich. Dies betrifft

  • Zahlungsaufforderungen,
  • Festsetzungen der Gewerbesteuerumlage wegen fehlender Meldung sowie
  • Mitteilungen über die erneute Berechnung nach verspäteter Meldung oder Korrektur.

Dies heißt auch, dass solche Fälle nur an Zahlungsterminen mit Verrechnung der Gewerbesteuerumlage (vier Mal jährlich) auftreten können.

5. Wie sind die Zahlungen im Rahmen des Gemeindefinanzreformgesetzes zu veranschlagen und buchen?

Die Gemeinden veranschlagen - entsprechend dem Bruttoprinzip - in ihren Haushaltsplänen in vollem Umfang die Gewerbesteuerumlage und ihre Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Nach Eingang der gemeindlichen Anteile der Einkommen- und Umsatzsteuer sind diese wie folgt zu buchen:

  • Einkommensteuer: Konten 3021 (Ergebnisrechnung) und 6021 (Finanzrechnung),
  • Umsatzsteuer: Konten 3022 (Ergebnisrechnung) und 6022 (Finanzrechnung).
  • Die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage: Konten 4341 (Ergebnisrechnung) und 7341 (Finanzrechnung).

Außerdem gilt es bei der Buchung der Zahlung zum 1. Februar zu beachten: Sofern die Bücher des Vorjahres noch offen sind, sind die Abrechnungen zum 1. Februar dort zu buchen. Wurden die Bücher vorher geschlossen, ist für die dem 4. Quartal zuzuordnende Gewerbesteuerumlage eine Rückstellung zu buchen und im Folgejahr aufzulösen.

6. Das Aufkommen welchen Kalendermonats fließt in den jeweiligen Zahlungstermin ein?

„Die Gemeinden erhalten auf ihren jeweiligen Anteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer […] Abschlagszahlungen in Höhe des Aufkommens des vorletzten vor dem Auszahlungstermin liegenden Monats“1, das bedeutet die Abschlagszahlung des 15. März richtet sich beispielsweise nach der Höhe des Aufkommens im Januar.

7. Was bedeutet der Stand einer Ergebnistabelle?

Der aktuelle Stand einer Ergebnistabelle deutet auf Aktualisierungen aufgrund von nachträglichen Korrekturen der Gewerbesteuerumlage hin. Wenn eine Gemeinde ihre gemeldeten Daten korrigiert, sind die aktualisierten Dateien auch noch rückwirkend abrufbar.

8. Hinweise zur Umsatzsteuer-Abrechnung zum 15. Juni 2021

Aufgrund der Umstellung des Verfahrens im Jahr 2021 auf 12 Zahlungstermine ist folgende Besonderheit aufgetreten: Einmalig erfolgte im Haushaltsjahr 2021 die Abrechnung des 4. Quartals 2020 der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zum 15. Juni 2021. Der monatliche Auszahlungsbetrag zum 15. Juni 2021 und der Abrechnungsbetrag Umsatzsteuer Q4 2020 konnten nicht miteinander verrechnet werden. Die Ergebnismitteilung des monatlichen Zahlungstermins erfolgte elektronisch und der Umsatzsteuer-Abrechnung schriftlich per Brief. Dies war ein einmaliger Vorgang. Ab 2022 findet die Schlussabrechnung der Umsatzsteuer regulär am 1. Februar statt.



1 Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10.4.2000 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.4.2021 (Nds. GVBl. S. 202).

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